Inszeniertes "Strafverfahren", AG Saarlouis
16 Ds 141/02, wegen angeblicher Richterbeleidigung


Anmerkungen:

1. Besagtes Schriftstück liegt als Word-Datei auf meinem Computer vor. Aus Gründen der Ökonomie (wesentlich kleinere Dateigröße bei einem Umfang von 15 Seiten) wird es deshalb hier nicht als eingescanntes Dokument, sondern als fortlaufender Text wiedergegeben.

2. Da das Dokument mit Blick auf ein seinerzeit laufendes Verfahren verfasst worden war, sind die darin enthaltenen Formulierungen dementsprechend in der Gegenwarts- und nicht der Vergangenheitsform gehalten.

(Blatt 1-5)

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Inszeniertes „Strafverfahren“, AG Saarlouis 16 Ds 141/02 wegen angeblicher Richterbeleidigung

Unter Verstoß gegen die hier maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung hat der Richter am AG Saarlouis, Weyer, am 17.07.2002 trotz Wissens, dass es für eine solche keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe gibt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, eine Anklage gegen Frau Schmelzer und deren (inzwischen verstorbener) Mutter, Frau Wolf, wegen angeblicher Beleidigung (§ 185 StGB) des damaligen Vizepräsidenten des VG, Richter Adam, sowie des damaligen Präsidenten des OVG, Richter Friese, zugelassen.

Nachweislich der Verwaltungsgerichtsakten:

1. VG Saarlouis 5 K 374/96,
2. OVG Saarlouis 2 R 633/88,
3. VG Saarlouis 2 K 188/92,
4. OVG Saarlouis 2 R 1/98 (8 R 6/96),
5. VG Saarlouis 2 K 350/98

wurde von Frau Schmelzer und Frau Wolf aber zu keiner Zeit eine Beleidigung begangen. Tatsache ist vielmehr, dass die Anzeige und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft konstruiert sind, und die Zulassung der Anklage durch Richter Weyer eine Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) und eine Verletzung der Grundrechte (Persönlichkeitsrechte) sowie der Menschenrechte nach Art. 6 EMRK darstellt.

Das konstruierte Strafverfahren dient nicht der Verfolgung strafbarer Handlungen (Beleidigung § 185 StGB); Zweck ist vielmehr die Verfolgung prozessfremder Ziele, nämlich:

1. Zur Vertuschung der Tatsache, dass Frau Schmelzer/Wolf seit Erhebung ihrer Leistungs-Vornahmeklage am 06.12.1986 gegen den Ressortminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde, auf Vornahme der von diesem gesetzwidrig unterlassenen Abmarkung ihres Hausgrundstücks, von VG und OVG fortgesetzt die Rechtsprechung und damit der Rechtsschutz gegen den Staat verweigert wird (Verstoß gegen Art. 19 IV GG iVm § 40 I VwGO, Rechtsschutz gegen den Staat - Verstoß gegen Art. 2 I GG, Handlungsfreiheit, Freiheit der Person - Art. 3 I GG, Gleichbehandlungsgrundsatz - und Art. 14 I GG, Eigentumsgarantie) .

2. Zur Vertuschung der in diesem Zusammenhang begangenen schwersten Amtspflichtverletzungen des ehemaligen Vizepräsidenten des VG und Vorsitzenden Richters der 2. Kammer, Adam, sowie des ehemaligen Präsidenten des OVG und Vorsitzenden Richters des 2. Senats, Friese, die nun als Zeugen in eigener Sache, als angeblich „Beleidigte“, auftreten sollen.

3. Zur Validierung der von VG und OVG in Zusammenhang mit den Punkten 1 - 2 in die Welt gesetzten Nichtentscheidungen (Scheinentscheidungen).

4. Zur Vermeidung der bei einer korrekten Behandlung der Angelegenheit sich ergebenden Amtshaftungsansprüche.

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Sachverhalt und bisheriger Verfahrensablauf

Am 9. November 2001 waren Frau Schmelzer und Frau Wolf mit einer Vorladung der Polizeiinspektion St. Ingbert wegen, so die Behauptung, „falscher Verdächtigung, § 164 StGB bzw. Verleumdung, § 187 StGB am 27.09.2001 in Schriftsatz an Verwaltungsgericht Saarlouis“ überrascht worden.

Anm.:
Bei besagtem „Schriftsatz“ vom 27.09.2001 handelt es sich um den von Frau Schmelzer und Frau Wolf, anlässlich der Nichtentscheidung der 2. Kammer des VG vom 16.08.2001, gestellten A n t r a g auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98, dem am 02.10.2001 stattgegeben wurde, weswegen das Verfahren 2 K 350/98 nicht beendet und noch anhängig ist.

Auf die o.a. Anschuldigung hin haben Frau Schmelzer und Frau Wolf mit Schreiben vom 13.11.2001 bei der Polizeiinspektion ihrerseits Strafanzeige erstattet dergestalt, dass:

- der Anzeigende sich mit seiner Anschuldigung selbst schuldig gemacht hat und er den Tatbestand des § 164 StGB (falsche Verdächtigung) und des § 187 StGB (Verleumdung) verwirklicht hat;
- dieser Sachverhalt eine Stellungnahme der zu Unrecht Angeschuldigten ausschließt;
- sie gegen den Anzeigenden wegen falscher Verdächtigung hiermit Strafanzeige gemäß § 164 StGB erstatten;
- gegen den Anzeigenden ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen ist;
- zur Wahrung ihrer Rechte ihnen der Name des Anzeigenden mitzuteilen ist.

Auf die Anzeige gegen sie wegen „falscher Verdächtigung, § 164 StGB, bzw. Verleumdung, § 187 StGB haben sie danach nichts mehr gehört. Ebenso nichts auf ihre Strafanzeige vom 13.11.2001.

Am 9. Januar 2002 sind sie dann allerdings vom AG Saarlouis unter der Gesch.-Nr. 16 Ds 826/01 mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (StA 07 Js 1514/01), datiert auf den 16.11.2001, wegen des Verdachts der „Beleidigung“ (§ 185 StPO) überrumpelt worden.

Damit erfuhren Frau Schmelzer und Frau Wolf erstmals, dass sie im Verdacht stehen, eine „Beleidigung“ begangen zu haben. Zu keinem früheren Zeitpunkt war eine Benachrichtigung seitens der Staatsanwaltschaft über die Einleitung von Ermittlungen wegen Beleidigung erfolgt. Vor Erhebung der Anklage waren sie nicht zu dem Vorwurf einer Beleidigung (§ 185 StGB) gehört bzw. vernommen worden, wie es § 163 a I StPO zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend vorschreibt; weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Polizei. Auch waren sie nicht zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung aufgefordert worden. Damit war schon die Anklage unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör erfolgt, und die in der Anklageschrift unter Beweismittel zu findende Behauptung: „Gelegenheit zu rechtlichem Gehör wurde gegeben“, eine b e w u s s t falsche Behauptung.

In dem sog. „Anklagesatz“ wird, unter Vortäuschung eines unwahren Sachverhalts („... nachdem ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 16.08.2001 abgewiesen worden war...“), die bewusst falsche Behauptung aufgestellt,

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Frau Schmelzer und Frau Wolf hätten „in ihrem vom gleichen Tag datierenden „Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit“ und „in ihrem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 27.09.2001“ den Vizepräsidenten des VG, Richter Adam, sowie den Präsidenten des OVG, Richter Friese, beleidigt.

Dass das Verfahren - 2 K 350/98 - dementgegen aber noch anhängig ist, wurde hierbei von der Staatsanwaltschaft großzügig übergangen, will heißen: die Mitteilung des VG vom 02.10.2001, dass das Verfahren fortgesetzt wird, b e w u s s t unterdrückt.

Gleichfalls dabei unterdrückt wurde die Tatsache, dass die als Beweis für eine angebliche Beleidigung angeführten Anträge,

- Antrag vom 16.08.2001 auf Ablehnung des Richters Adam (und Dutt) wegen Befangenheit,
- Antrag vom 27.09.2001 auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98,

mitnichten Beleidigungen enthalten, sondern in Wahrheit Beweis für strafbare Handlungen der von der StA angeführten Zeugen (Richter Friese und Adam) sind.

Besagte Anträge waren von Frau Schmelzer/Wolf zur Verfolgung ihrer Rechte innerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 2 K 350/98 gestellt worden; sie beruhen auf wahren Tatsachen und auf Beweisurkunden, welche Bestandteil der Gerichtsakte VG 2 K 350/98 sind. Ein Tatsachenvortrag ist aber kein ehrenrühriger Angriff auf die Person, sondern einzig und allein auf die Sache bezogen.

Durch das Stattgeben auf den Fortsetzungsantrag vom 27.09.2001 (Mitteilung des VG vom 02.10.2001) ist gleichzeitig der Wahrheitsgehalt der mit dem Antrag nachgewiesenen Amts- und Rechtsverstöße der Richter Friese und Adam bewiesen. Ferner damit bewiesen ist, dass weder in dem Antrag vom 16.08.2001 auf Ablehnung wegen Befangenheit noch in dem Antrag vom 27.09.2001 auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98, eine Beleidigung enthalten ist.

Auf die vom AG Saarlouis zugegangene Anklageschrift mit dem Hinweis, innerhalb einer Woche nach Erhalt zu erklären, ob Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben werden, hat Frau Schmelzer gegen die Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens am 15. Januar 2002 beim Amtsgericht Saarlouis den A n t r a g auf Einstellung des Verfahrens gestellt und durch Tatsachen und Beifügung von Beweisurkunden, Beweisurkunden die sich auch in den Gerichtsakten des VG befinden nachgewiesen, dass zu keiner Zeit eine Beleidigung begangen wurde.

Des weiteren hat Frau Schmelzer auf die Anklageschrift hin am 23. Januar 2002 bei der Ministerin der Justiz Strafantrag gegen Unbekannt wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344) sowie falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) gestellt.

Dem Antrag vom 15.01.2002, Gesch.-Nr. 16 Ds 826/01 (StA Sbr. 07 Js 1514/01) wurde durch das AG Saarlouis (in der Person des Strafrichters Weyer) das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) dergestalt versagt, dass über diesen überhaupt nicht entschieden wurde.

Was den Strafantrag vom 23.01.2002 betrifft, so wurde dieser von der Ministerin der Justiz völlig ignoriert; auch über diesen Antrag ist bis heute nicht entschieden.

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Statt dessen erhielt Frau Schmelzer/Wolf am 30.03.2002 vom AG Saarlouis eine inhaltlich identische, zweite (!) Anklageschrift der StA, die im sog. „Anklagesatz“ nur geringfügig umformuliert war (So soll die „Beleidigung“ nun „anläßlich“ eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az.: 2 K 350/98)...“ erfolgt sein).

Besagte (zweite) Anklageschrift war datiert auf den 18. Februar 2002, wie die vorherige Anklageschrift vom 26. November 2001 mit demselben Aktenzeichen: STA Sbr. 07 Js 1514/01 versehen, beim AG Saarlouis aber nun nicht mehr unter der Gesch.-Nr. 16 Ds 826/01, sondern unter der Gesch.-Nr. 16 Ds 141/02 geführt. Was hier - gewissermaßen hinter den Kulissen - ohne Benachrichtigung der „Angeschuldigten“ gelaufen war, wurde erst viel später (Ende August 2003), im Zuge einer nach Bestellung des RA Mauß als anwaltlicher Vertreter vorgenommenen Akteneinsicht festgestellt.

So wurde in der Akte 16 Ds 141/02 eine handschriftliche Verfügung des Staatsanwalts Metzger vom 20.02.2002 des Inhaltes aufgefunden, dass die Anklageschrift vom 16.11.2001 (STA Sbr. 07 Js 1514/01) zurückgenommen wird.

Hier wurde die erste Anklage zurückgenommen, und sogleich eine neue Anklage mit dem de facto gleichen Inhalt konstruiert. Dies obwohl der StA und dem AG Saarlouis (bereits) bekannt war, dass eine Anklage hinsichtlich angeblicher „Beleidigungen“ auf einem unwahren Sachverhalt beruht.

Bei Einsicht in die Verfahrensakte AG Saarlouis 16 Ds 141/02 durch RA Mauß war es erstmals möglich, auch die Initiatoren der Anzeige wegen „falscher Verdächtigung bzw. Verleumdung“ zu identifizieren. (s.dazu Seite 2)
Es handelte sich dabei einerseits um den damaligen Präsidenten des VG, Rubly (heutiger Präsident des OVG), andererseits um den damaligen Vizepräsidenten des VG, Adam.

Auch wurde in bezug auf die von Frau Schmelzer/Wolf am 13.11.2001 im Gegenzug (auf die gegen sie wegen angeblicher Verdächtigung, § 164 StGB bzw. angeblicher Verleumdung § 187 StGB erstattete Anzeige) bei der Polizeiinspektion St. Ingbert erstattete Anzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB), ein handschriftlicher Vermerk der StA des Inhaltes vorgefunden:

- „Nach Rücksprache mit AL wird auf die Einleitung eines Verfahrens wegen § 164 StGB im Hinblick auf die Gesamtumstände verzichtet. Eine Benachrichtigung soll unterbleiben“,

ein Vermerk, der in seiner Aussage höchst aufschlussreich ist.

Hier ist nämlich zu fragen: Von welchen ominösen „Gesamtumständen“ ist hier eigentlich die Rede, aufgrund deren auf die Einleitung eines Verfahrens wegen § 164 verzichtet wurde?

Der Verzicht auf eine Einleitung lässt sich nämlich nur damit erklären, dass bei einer Einleitung eines Verfahrens wegen § 164 StGB (eine Vorschrift, bei der in jedem Fall ermittelt werden müsste) unweigerlich die hier im Verwaltungsgerichtsverfahren von Richtern begangenen strafbaren Handlungen zutage getreten wären

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und diese hätten verfolgt werden müssen, was offensichtlich nicht sein durfte (Kollegen- und Selbstschutz der Justiz).

Damit erklärt sich auch, weshalb eine Benachrichtigung über den Verzicht der Einleitung eines Verfahrens nach § 164 unterblieben ist: Weil hier die Absicht bestand, den einmal beschrittenen Weg in jedem Fall fortzuführen, nämlich gegen Frau Schmelzer und Frau Wolf ein Strafverfahren zu inszenieren, ganz gleich, unter welchem Paragraphen. Mittel der Wahl war in diesem Zusammenhang nun die Vortäuschung einer angeblichen „Beleidigung“ (§ 185 StPO), einem Vorwurf, zu dem, entgegen der Behauptung in der Anklageschrift, zu keinem Zeitpunkt rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Des weiteren wurde bei der Akteneinsicht festgestellt, dass es eine „Ermittlungsakte“ der StA wegen des „Verdachts einer Beleidigung“ nicht gibt. Auch ist, wie bereits auf Seite 2 ausgeführt, keine Vernehmung hinsichtlich einer Beleidigung erfolgt, weder durch die StA noch durch sonst jemanden. Deshalb konnten von der StA auch keine Angaben über die wesentlichen Ergebnisse der „Ermittlungen“, welche für die Rechtsfolgebestimmung (§ 185 StGB) von Bedeutung sind und in der Anklageschrift gemacht werden müssen, gemacht werden.

Offenkundiges Ziel der Inszenierung des Strafverfahrens ist: mit einem unwahren Sachverhalt und einer angeblichen Beleidigung vorzutäuschen, als sei das Verfahren VG 2 K 350/98 beendet, und um damit gleichzeitig auch:

- a) den A n t r a g vom 16.08.2001 auf Ablehnung der Richter Adam und Dutt wegen Befangenheit

- b) den A n t r a g auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 vom 27.09.2001,

beides innerhalb des Verfahren 2 K 350/98 zur Wahrung der Rechte gestellte Anträge, mit denen schwerste Amtspflichverletzungen des Vizepräsidenten Adam und des OVG-Präsidenten Friese bewiesen sind, durch den Kollegen Strafrichter aus der Welt zu schaffen.

Anders ausgedrückt: Als sei am 02.10.2001 vom VG niemals die Entscheidung getroffen worden, das Verfahren fortzusetzen, d.h. um auf diesem Wege nachträglich dessen Fortsetzung doch noch zu verhindern.

Auch zu der zweiten Anklageschrift vom 18.02.2002 (StA 07 Js 1514/01) war vom AG Saarlouis wieder darauf hingewiesen worden, dass innerhalb einer Woche zu erklären sei, ob Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben werden.

Am 5. April 2002 haben Frau Schmelzer und Frau Wolf auch zu dieser Anklageschrift und gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens substantiiert Einwendungen erhoben, A n t r a g auf Einstellung des Verfahrens gestellt und durch Tatsachen und Beifügung von Beweisurkunden, die sich auch in den Verwaltungsgerichtsakten befinden, nachgewiesen, dass:

- es aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen an einem hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens fehlt, weil zu keiner Zeit eine Beleidigung begangen worden war und die Anklageschrift auf einem unwahren Sachverhalt beruht;

 

 

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