Das Saarländische Abmarkungsgesetz

(Gesetz Nr. 762 über die Abmarkung der Grundstücke
vom 2. Juli 1962, Amtsbl. S. 557 idF. vom 10.12.1980, Amtsbl. S. 1082)


Nachfolgend: Die maßgeblichen Paragraphen des im vorliegenden Fall geltenden Saarländischen Abmarkungsgesetzes.

Für weitere Informationen bzw. Kommentierungen hierzu, siehe u.a.:

Walter Dehner: Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern), 6. Aufl., München 1982, Kommentar zu B § 5 II - Die öffentlich rechtliche Abmarkungspflicht -

Otto Kriegel: Grundstücks-Abmarkung. Rechtsgrundlagen und Verfahren, Karlsruhe 1964

 

§ 1 - Abmarkung der Grundstücksgrenzen

(1) Die Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind verpflichtet, die Grundstücksgrenzen abmarken zu lassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

(2) Ein Bedürfnis für die Abmarkung ist stets anzunehmen, wenn

a) ...,

b) ...,

c) ...,

d) ein Gebäude an oder in einem bestimmten Abstand von einer Grundstücksgrenze neu errichtet, wieder aufgebaut oder in einer Weise umgebaut werden soll, daß eine äußere Grundmauer näher als bisher an die Grundstücksgrenze heranrücken soll,

e) Grundstücksgrenzen von einer Vermessung betroffen werden, die auf die Feststellung der Grenzen eines Grundstücks abzielt (Grenzfeststellung),

f) ...,

g) ... .

(3) ... .

(4) ... .


§ 18 - Nachprüfung und Nachprüfungsbescheid

(1) Hat ein Grundstückseigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts sein Einverständnis mit der Abmarkung verweigert oder einen Nachprüfungsantrag gestellt (§ 17 Abs. 3), dann ist von der zuständigen Katasterbehörde eine Nachprüfung der Abmarkung vorzunehmen.

(2) Ergibt die Nachprüfung Beanstandungen, so hat die mit der Abmarkung betraute Vermessungsstelle das Abmarkungsgeschäft neu vorzunehmen oder die unrichtig oder unzulässigerweise gesetzten Grenzmarken zu entfernen.

(3) Ergibt die Nachprüfung keine Beanstandungen, so hat die zuständige Katasterbehörde den Grundstückseigentümern und Inhabern grundstücksgleicher Rechte, die ihr Einverständnis mit der Abmarkung verweigert oder die Nachprüfung beantragt haben, einen Nachprüfungsbescheid zu erteilen, der zuzustellen ist.

§ 19 - Kostenpflicht und Beitreibung

(1) Für die von den Katasterbehörden im Zusammenhang mit Abmarkungsmaßnahmen vorzunehmenden Amtshandlungen und Dienstleistungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der für die Katasterbehörden erlassenen Gebührenordnung zu erheben.

(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) ... .

§ 20 - Kostenpflichtige

(1) Kostenschuldner ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,

a) wer die Abmarkungsmaßnahme beantragt oder veranlaßt hat, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Maßnahme vorgenommen wird,

b) ...,

c) ... .

(2) Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder durch grobes Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, sind diesem aufzuerlegen.

(3) ... .

(4) ... .

 


Ebenso wie die Urkunde Urhandriss sowie die Grenzbescheinigung Engler wurde auch das hier angeführte Saarländische Abmarkungsgesetz unterdrückt, d.h. seine Existenz sowie Relevanz bewusst verschwiegen.

 

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