Der Aussetzungsbeschluss des OLG Saarbrücken
vom 22. Dezember 1988

Vorliegend: Blatt 1 mit Tenor

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Besagter Aussetzungsbeschluss war von dem 2. Senat unter dem Vorsitz des Richters Maurer erlassen worden (damalige Besetzung des Senats: Maurer - Oehlenschläger - Soester). Nach diesem Beschluss hätte das im Sinne der Katasterbehörde mit Hilfe des Nachbarn in Szene gesetzte (erste) Zivilverfahren nicht weiter fortgeführt werden dürfen, bis vor den Verwaltungsgerichten über meine Klage auf Vornahme der gesetzwidrig unterlassenen Abmarkung rechtskräftig entschieden worden wäre. Da dieses bis heute noch nicht der Fall ist, mithin der Aussetzungsgrund auch nicht entfallen ist, hätte auch das Zivilverfahren bis heute ausgesetzt bleiben müssen.

Unter dem Gesichtspunkt der hier intendierten Absicht, Fakten zu schaffen, d.h.: einen falschen Grenzverlauf mit Hilfe "gerichtlicher Absegnung" als rechtmäßig vorzutäuschen, war dieser Aussetzungbeschluss sowohl für die Katasterbehörde als auch für den Nachbarn äußerst hinderlich. Welch "glückliche Fügung", dass irgendwann der komplette Senat ausgetauscht wurde, und das neue Personal (Pfau - Gaillard - Morgenstern-Profft) über mehr "Verständnis" für die zwar rechtswidrigen, aber durchaus dringlichen Wünsche der Behörde sowie des Nachbarn verfügte.

In der Folge wurde - mit der zwar originellen, von der ZPO aber nicht gedeckten "Begründung", ein neuer Senat hebe automatisch den Aussetzungsbeschluss auf - besagter Beschluss einfach übergangen und das rechtswidrig in Szene gesetzte Zivilverfahren, trotz Widerstandes, vorangetrieben, um so ein zwar nichtiges, jedoch den Wünschen der Behörde sowie des Nachbarn genehmes "Urteil" zu fabrizieren, welches gleichzeitig auch von den Verwaltungsgerichten dazu benutzt werden konnte vorzutäuschen, als ob - der angeblich "strittigen Grenze" sei dank - bereits eine Sachentscheidung vorliege, um so nicht über meine Klage auf Vornahme der gesetzwidrig unterlassenen Abmarkung entscheiden zu müssen. Ein schönes Beispiel dafür, wie - bei allgemein geübter Unterdrückung der Beweisurkunden (Urkunde Urhandriss, Grenzbescheinigung Engler) - die Bälle einander wechselseitig zugespielt wurden.

 

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