Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98
sowie die
"Geburt" des Konstrukts 5 K 5/04

In bezug auf das Verfahren 2 K 350/98 sowie die "Geburt" des Machwerks 5 K 5/04 anbei die beiden entscheidenden Schreiben des Verwaltungsgerichts Saarlouis.

Was bei deren Lektüre unschwer zu erkennen ist, ist die Methode, wie der Präsident des VG Saarlouis, André, aufbauend auf der Vorarbeit des Vizepräsidenten des VG, Adam, d.h. konkret: der in Zusammenhang mit der Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 gübten Einführung eines "neuen Aktenzeichens" 2 K 189/01, dieses aufgreifend, sich hier ein fiktives "Verfahren" 5 K 5/04 konstruiert hat.

Dass es für jenes "Verfahren", oder besser gesagt: "Konstrukt" 5 K 5/04, überhaupt keine Klage gab, war für den Präsidenten dabei kein Hindernis, galt es doch -wie sein weiteres Vorgehen nur allzu deutlich machte- die Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 noch nachträglich zu verhindern.

Um es an dieser Stelle noch einmal deutlich hervorzuheben:

Klagegegenstand des von mir anhängig gemachten Verfahrens 2 K 350/98 ist, den Umweltminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde zu verpflichten, die 1985 im Rahmen der amtlichen (örtlichen) Nachprüfung gesetzwidrig unterlassene Abmarkung meines Grundstücks vorzunehmen;

Erfundener Klagegenstand des von André in die Welt gesetzten Konstrukts "5 K 5/04" sollte demgegenüber die "Klärung der Frage" sein, ob das Verfahren 2 K 350/98 durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen oder ob es fortzusetzen sei.

Anm.:
1. Dass jene sogenannte "Frage" schon lange geklärt bzw. entschieden war aufgrund der Tatsache, dass das VG meinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 vom 27. September 2001 mit dem nachfolgend aufgeführten Schreiben vom 2. Oktober 2001 bereits stattgegeben hatte, beweist, dass VG-Präsident André - da ihm dieser Sachverhalt sehr wohl bekannt war - hier wissentlich das Recht gebeugt hat.
2. Wie wenig auch die Logik bei diesem Vorgehen eine Rolle spielte, beweist der Vergleich zwischen dem ersten sowie dem zweiten Abschnitt seines Schreibens. Während der erste die wahrheitswidrige Behauptung enthält, dass das Verfahren 2 K 350/98 (bereits) "rechtskräftig" abgeschlossen sei, wird dementgegen im zweiten sodann behauptet, dass die "Klärung" der Frage, ob 2 K 350/98 abgeschlossen sei, (erst) in jenem fiktiven "Verfahren"/Konstrukt 5 K 5/04 erfolgen werde.


Mitteilung, dass 2 K 350/98 fortgesetzt wird

Konstruktion von 5 K 5/04

Blatt 1

konstverfahren1

Blatt 2

konstverfahren2

 

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