Schreiben des RA Mauß an den Direktor des
Amtsgerichts St. Ingbert vom 15. September 2004

Blatt 1

mauss1,1

Blatt 2

mauss1,2

Welche Maßnahmen zur Behebung des Unrechtszustandes "unzulässiger Haftbefehl" und "unzulässige Zwangsvollstreckung" schließlich ergriffen wurden? Gar keine, statt dessen (weitere) wissentliche Duldung besagter Rechtsverstöße.

Insofern auch dies ein Beispiel für den Stellenwert, den Fakten bei Gericht genießen, wenn der Schutz von Richtern im Vordergrund steht.

 

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