"Verdeutlichung der lokalen Verhältnisse"

lokaleskizze

Anmerkung:

Das ganze "Problem" -wenn man es denn als solches bezeichnen möchte- besteht darin, von dem 1968 abgemarkten Grenzpunkt an der Untere(n) Kaiserstrasse 25,13 m entlang des Wegs (Bahnwegs) zu messen, und an dem dadurch ermittelten Grenzpunkt ein Grenzzeichen zu setzen.

Mehr ist hier an Aufwand nicht nötig. Dass dieses bis heute unterlassen wird und statt dessen -bewusst- ein falscher, um 2 Meter zu meinen Lasten versetzter "Grenzverlauf" behauptet wird, für den es überhaupt keine rechtliche Grundlage (= Anerkennung) gibt, wird in der vorliegenden Chronologie "Behördenwillkür und Justizterror" ausführlich dargelegt.

Die hier zugrunde liegende Absicht, den richtigen Grenzverlauf nicht sichtbar werden zu lassen, besteht darin:

1. Die Rechtswidrigkeit von Baugenehmigungen zugunsten des Nachbarn M. zu vertuschen;

2. Gravierende Falschmessungen der Katasterbehörde an anderen Grundstücken im Umfeld des Grundstücks Schmelzer/Wolf durch dessen "Passendmachung" zu vertuschen.
Den "Sündenfall", der dabei am Anfang stand, bildete eine Teilungsvermessung im Jahre 1961 am Grundstück des seitlichen Nachbarn (siehe obige Skizze, Flurstück Nr. 386/82), bei der auf dessen Grundstück ein falscher Grenzverlauf realisiert wurde, der dann auf dem Papier bei den Nachbargrundstücken Schmelzer/Wolf und Müller kurzerhand zeichnerisch fortgeführt wurde (siehe in der obigen Skizze: die grün gestrichelte Linie), ohne dass hierfür jemals eine Anerkennung und damit eine rechtserzeugende Wirkung vorlag. Erkennbar über Jahre hinweg blieb der Katasterbehörde dieser Vermessungsfehler selbst verborgen; die entsprechenden Folgen, so insbesondere: in Gestalt der Herausgabe fehlerhafter Flurkartenabzeichnungen im Rahmen aller innerhalb der Flur 9 während dieses Zeitraums stattfindenden Bauvorhaben, vermag sich der Leser selbst auszumalen. Mutmaßlich in 1982 erst, in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem Grundstück des seitlichen Nachbarn (Flurstück Nr. 386/82), erfolgte die Entdeckung dieses Fehlers. Ergebnis der damaligen Messung am Flurstück 386/82 war jedenfalls ein an Penetranz kaum mehr zu überbietendes Bemühen des damals tätigen Vermessers des Katasteramts St. Ingbert, mir (als angrenzender Nachbarin) eine Unterschrift in Bezug auf den zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller auf dem Papier fortgeführten falschen Grenzverlauf abzunötigen. Da dieses misslang, d.h. da eine Anerkennung jenes falschen Grenzverlaufs nicht erfolgte, verfiel man ersichtlich zwei Jahre später, anlässlich der Bauvorhaben der Familie Müller, auf die Idee, diese für eine finale "Bereinigung" des 1961 gemachten (gravierenden) Vermessungsfehlers zu nutzen. Dass jene (Falsch-)Messung aus 1961 grundlegende Bedeutung für den vorliegenden Fall hat, wird insbesondere auch durch ein Schreiben der Katasterbehörde vom August 1985 deutlich.

Neben diesen ursprünglichen Gründen sind -bedingt durch die Amts- und Rechtsverstöße der Kataster- und Baubehörde sowie der Gerichte- im Laufe der Jahre noch zwei weitere Gründe hinzugekommen, nämlich:

3. Die Vertuschung der vorliegend durch zahlreiche Personen begangenen Straftaten;

4. Die Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen.

 

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