Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland
Kapitel 06: Erster Kriminalisierungsversuch - Konstruiertes Strafverfahren beim Amtsgericht St. Ingbert
Um von dem hier allein maßgeblichen Verwaltungsrechtsweg abzulenken, wurde - über die bereits angeführten Zivilverfahren hinaus - in 1995/96 zusätzlich noch der Versuch unternommen, mich und meine Mutter mittels eines konstruierten Strafverfahrens zu kriminalisieren.Hintergrund dabei war das Bemühen, den infolge der gesetzwidrig unterlassenen Abmarkung weiterhin gegebenen Tatbestand des Nichtvorhandenseins von Grenzsteinen bzw. Grenzzeichen durch die wahrheitswidrige Beschuldigung „wegzuerklären“, jene seien durch uns entfernt worden. Damit gleichzeitig auch sollte dem nichtigen „Zivilurteil“ (2 U 161/86) des OLG Saarbrücken vom 21.09.1993, Geltung verschafft werden.
Da die Unglaubwürdigkeit des Vorwurfs, Grenzsteine/-zeichen entfernt zu haben, im Falle meiner damals 80jährigen Mutter allein schon aus deren schlechtem Gesundheitszustand (= physische Unfähigkeit, solche Tat begangen zu haben) zu ersehen war, wurde sie - die Oma - kurzerhand gegen ihren Enkel, d.h. meinen Sohn, „ausgetauscht“ und das konstruierte Strafverfahren sowohl gegen diesen als auch gegen mich fortgeführt.
Im Rahmen der schließlich an vier Tagen durchgeführten Verhandlungen (1. Termin: 09.01.1996, 2. Termin: 12.11.1996, 3. Termin: 19.11.1996, 4. Termin: 26.11.1996), die durch harte prozessuale Auseinandersetzungen gekennzeichnet waren, und in deren Verlauf u.a. auch zwei Befangenheitsanträge gegen den Strafrichter (= den zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen Amtsgerichtsdirektor Wagner) gestellt werden mussten, musste dieser, nachdem:
- ich die hier maßgebliche Urkunde Urhandriss in Kopie „auf den Richtertisch"
gelegt hatte,- damit augenscheinlich nicht mehr zu leugnen war, dass es keine „streitige“ Grenze
im Sinne des § 920 BGB gibt (wie etwa von Katasteramtsleiter Dahmann, dem Res-
sortminister und dem OLG Saarbrücken behauptet),- die Bauherrin, als Zeugin befragt, eingestehen musste, dass die Grenze zwischen
den beiden Grundstücken nicht abgemarkt war bzw. nicht ist,- sich hiernach der von einer anderen Zeugin, einer Freundin der Bauherrin, zuvor
abgegebene Eid, dass sie wisse, dass an der Grenze ein „Grenzstein gestanden
[habe]“, als Meineid erwiesen hat (der allerdings -trotz entsprechender Anzeige
meinerseits- niemals strafrechtlich verfolgt wurde),das inszenierte Verfahren, das von Anfang an jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte, auf Kosten der Staatskasse (nach § 153 StPO) einstellen.
Anm.:
1. § 153 StPO. Ein Paragraph, der - wie nicht nur meine, sondern auch die Erfahrung anderer Betroffener zeigt - vor allem auch dann angewandt wird, wenn es darum geht, eine möglichst unkomplizierte Lösung zur Beendigung eines offensichtlich unzulässigen Verfahrens zu finden. Unter dem Aspekt der „Gesichtswahrung“ für die Justiz ausgesprochen komfortabel, bietet er dieser die Möglichkeit, das Problem zu umgehen, eingestehen zu müssen, ein auf falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) basierendes Verfahren bzw. eine Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) betrieben zu haben. Weder beinhaltet eine Einstellung nach § 153 StPO ein Schuldanerkenntnis noch eine Schuldfeststellung.
2. Dass weder mein Sohn noch ich in Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung (am 26.11.1996) jemals einen schriftlichen Einstellungsbeschluss erhalten haben, passt - ebenso wie die Verweigerung einer späteren Einsichtnahme in die sog. „Strafakte“- durchaus in das Bild, das die Justiz hier erneut von sich abgeliefert hat. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass in Zusammenhang mit dem konstruierten Verfahren in der Saarbrücker Zeitung vom 2. Dezember 1996, Lokalausgabe St. Ingbert, Seite L 1, das Machwerk einer sogenannten „Gerichtsreporterin“ zu bewundern war, das -offensichtlich in der Absicht, meinen Sohn und mich im nachhinein dennoch zu kriminalisieren- sowohl eine vollkommen falsche Schilderung des Verfahrens selbst als auch unserer dabei gemachten Aussagen enthielt.Auch jener -erfolglos gebliebene- Versuch der Kriminalisierung mit Hilfe eines konstruierten Strafverfahrens (und in der Folge: mit Hilfe eines lancierten Zeitungsartikels), dessen ganze Skrupellosigkeit sich allein schon darin zeigt, dass hier Opfer behördlicher Willkür zu Tätern gemacht und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, die eigentlichen Straftäter dadurch aber entlastet werden sollten, ändert nichts an der Maßgeblichkeit des Verwaltungsrechtswegs.
Aufgrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und der Bindungskraft des Gesetzes (Art. 20 III GG) besteht seit Antragstellung am 2. Mai 1984 auf Grenzherstellung (Abmarkung) zwischen der Katasterbehörde und mir ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das gegenüber allen anderen Verfahren (auch gegenüber inszenierten Verfahren vor den Zivilgerichten) vorgreiflich ist und mit der Abmarkung enden muss.