Kernpunkt des Skandals ist eine einfache Verwaltungssache, die bei objektiver Behandlung überhaupt kein „Rechtsfall“ hätte werden dürfen, nämlich: die Abmarkung einer Grenze meines Hausgrundstücks, d.h. deren Sichtbarmachung durch Setzen von Grenzzeichen.
Obwohl ich - wie jeder andere Grundstückseigentümer auch - einen Anspruch auf Kenntlichmachung meines Eigentums habe, wird mir diese seit nunmehr 33 Jahren sowohl von der entsprechenden Fachbehörde (Katasterbehörde) als auch von den Gerichten (Verwaltungsgerichte) vorsätzlich verweigert. Dies in der Absicht, einen behördlich sanktionierten Grundstücksraub zugunsten politisch begünstigter Nachbarn zu vertuschen.
Würde die Abmarkung nämlich durchgeführt werden, so würde offen zutage treten, dass von örtlichem Bauamt und örtlichem Katasteramt willkürlich ein nicht unbeträchtlicher Teil meines Grundstücks den Nachbarn zugeschlagen wurde. Dies unter anderem, um Fläche für deren, zunächst 1984 und in der Folge dann 1994 durchgeführte Bauvorhaben zu beschaffen, sowie um gravierende katasteramtliche Vermessungsfehler zu vertuschen.
Um jenes strafbare Handeln zu verschleiern und sich hieraus ergebende Amtshaftungsansprüche zu verhindern, wird seit Jahren bzw. zwischenzeitlich: mehr als drei Jahrzehnten, von den darin verstrickten Personen aus Verwaltung und Justiz fortgesetzt Straftat auf Straftat gehäuft.
Diesbezüglich unter anderem zu nennen sind:
Urkundenunterdrückung;
Urkundenfälschung;
Falschbeurkundung;
Grundstücksraub zugunsten privater Dritter;
Rechtsprechungsverweigerung;
Verfolgung Unschuldiger mit Hilfe rechtswidriger Haftbefehle;
Inszenierung rechtswidriger Strafverfahren;
Konstruktion von Verwaltungsgerichtsverfahren,
ohne Vorliegen von Klagen;
Strafvereitelung;
Begünstigung im Amt.
Dass für Verwaltung und Justiz im Laufe der Zeit dabei immer mehr der Selbstschutz in den Vordergrund gerückt ist, wird im Verlauf der nachfolgenden Erläuterungen noch deutlich.
Als Beispiel dafür, wie das grundgesetzlich garantierte Recht auf Eigentum (Art. 14 I GG) ausgehebelt und mit welchen Machenschaften jeder Grundstückseigentümer in der Bundesrepublik Deutschland seines Eigentums beraubt werden kann, wenn Staatsgewalt missbraucht wird, ist der vorliegende Fall exemplarisch, und deshalb von allgemeiner Bedeutung bzw. öffentlichem Interesse. Siehe dazu die nachfolgende Dokumentation.