Nichtvorhandensein eines Veränderungsnachweises/
Vorliegen der Urkunde Urhandriss
beim Katasteramt St. Ingbert

 

Nachfolgend das Schreiben des Leiters des Katasteramts St. Ingbert, Dahmann, vom 27. November 1986, welches für den vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht von Bedeutung ist. Erstens, als Nachweis dafür, dass eine Änderung der Grenze zwischen den Flurstücken 81/1 (= mein Grundstück) und 404/91 (= das des Nachbarn) niemals stattgefunden hat; zweitens, als Beleg für die Methode, nicht bzw. nicht mehr zu leugnende Tatsachen durch die Einführung zusätzlicher unwahrer Behauptungen sogleich wieder entwerten zu wollen.

Dazu im einzelnen: Bei besagtem Schreiben handelt es sich um die Antwort auf eine von mir und meiner Mutter 1986 an das Katasteramt St. Ingbert gerichteten Anfrage bezüglich des Vorhandenseins eines Veränderungsnachweises betreffend die Grenze zum hier in Rede stehenden Nachbargrundstück 404/91. Ziel dieser Anfrage war es, den von dem Katasteramt St. Ingbert mitgetragenen Betrug in bezug auf einen angeblich anderen (zu meinen/unseren Ungunsten abweichenden) Grenzverlauf zu entlarven.
Um die Bedeutung der in dem Schreiben enthaltenen Aussagen zu erkennen, muss man wissen, dass bei der Änderung einer Grenze immer ein sogenannter "Veränderungsnachweis" erstellt wird. Erfolgt keine Änderung, so gibt es auch keinen Veränderungsnachweis. Da das Katasteramt, obwohl hier keine Änderung der Grenze zwischen den beiden Grundstücken stattgefunden hat, bei seiner Messung in 1984 de facto eine solche aber behauptet hat, hätte es -um die Richtigkeit dieser Behauptung zu belegen- auch einen Veränderungsnachweis vorlegen müssen. Da solches objektiv nicht möglich war, war Dahmann in seinem Schreiben deshalb auch genötigt zuzugeben, dass ein derartiger Nachweis nicht existiert. Damit aber gleichzeitig auch eingestanden war die Tatsache, dass die bis heute unverändert bestehende Urgrenze aus der Entstehungsvermessung 1846 die richtige Grenze ist.

Um dieses für mich (bzw. uns) günstige, für das Katasteramt hingegen prekäre Eingeständnis sogleich wieder zu entwerten, hat Dahmann -auch zum Selbstschutz- die von ihm an anderer Stelle (= bei den Zivilgerichten) zuvor bereits in die Welt gesetzte Falschangabe bezüglich einer angeblichen "Strittigkeit", d.h. angeblichen Nichtermittelbarkeit der Grenze, sowie die einer angeblichen Anwendbarkeit des § 920 BGB (= Grenzscheidung durch die Zivilgerichte) hier erneut wiederholt.
Dass es sich bei jener Behauptung um eine dreiste Lüge handelte, mit der bewusst das Recht gebeugt wurde, ergibt sich u.a. aus der Tatsache, dass die Urkunde Urhandriss nachweislich dem Katasteramt St. Ingbert vorlag. Siehe in diesem Zusammenhang das an dieser Stelle gleichfalls wiedergegebene Schreiben des Ministers der Finanzen vom 17. März 1986 an meinen (unseren) damaligen Anwalt, Dr. J.
Von größter Wichtigkeit für den gesamten vorliegenden Fall ist jenes Schreiben insoweit, als darin von dem Minister selbst das Vorliegen des Originalurhandrisses eingestanden wurde, dessen in der Folge dann allerdings permanent geübte Unterdrückung die Grundlage bzw. Voraussetzung aller vorliegend begangenen Rechtsbrüche bildete. Als ein derartiger Rechtsbruch entlarvt wurde damit vor allem auch der als "Allheilmittel" mißbrauchte Begriff der "streitigen Grenze", dessen Einführung tatsächlich aber vollkommen abwegig war.
Ist nämlich die Urkunde Urhandriss vorhanden, so gibt es -wie an anderer Stelle bereits ausgeführt- keine "strittige" ("streitige") Grenze im Sinne des § 920 BGB, und ist eine Grenzscheidung durch das "ordentliche Gericht" (Zivilgericht) grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Schreiben des Katasteramts St. Ingbert
vom 27. November 1986

keinvnachweis

 

Schreiben des Ministers der Finanzen
vom 17. März 1986

Blatt 1

persreferent1,1

Blatt 2

persreferent1,2

 

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