Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 05: Die Rolle der Zivilgerichte

Da meine Mutter und ich uns nicht auf den hier unzulässigen Zivilrechtsweg locken ließen, vielmehr weiterhin bei dem zuständigen Minister (dem damaligen Finanzminister Kasper) auf Vornahme der gesetzwidrig unterlassenen Abmarkung drängten und in diesem Zusammenhang auch (wie nicht anders zu erwarten: vergebens) verschiedene Politiker um Unterstützung baten, wurden wir nun von dem Eigentümer des Flurstücks 404/91 (Vater der hier begünstigten Bauherrin) als Strohmann der Kataster- und Baubehörde, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Prozessbetrug gemäß § 263 StGB i.V.m. § 138 ZPO), zunächst 1986 - sieben Monate nach Herstellung der rechtmäßigen Grenze - und später nochmals 1994 mit „Unterlassungsklagen“ wegen angeblicher „Sachbeschädigung“ mit angeblichen „Schadensersatzansprüchen“ überzogen, deren wahre Zielsetzung jeweils darin bestand:

- 1986: die von den Bau- und Katasterbehörden sowie von dem Nachbar gewünschte
           „Grenze“/Linie anzuerkennen (oder, wie es in der Klage umschrieben war:
           „anzuerkennen, dass die Grenze geradelinig von A über B nach C verläuft“),
           ein Ansinnen, das objektiv überhaupt nicht einklagbar, d.h. nicht durch Ge-
           richtsentscheidung zu erzwingen, ist. Einem derartigen Ansinnen steht der
           Grundsatz der Privatautonomie entgegen.
           Eine, wie hier gefordert, „Anerkennung“ willkürlicher Punkte, wäre gleichbe-
           deutend mit einer Eigentumsübertragung. Eine solche ist aber nur möglich
           durch Willenserklärung der Eigentümer im Wege der vertraglichen Ver-
           einbarung
. Zur Gültigkeit eines derartigen Vertrages bedarf es der  F o r m 
           des § 313 BGB – notarielle Beurkundung - und Eintragung ins Grundbuch;

- 1994: den intendierten Grundstücksraub dadurch zu zementieren, uns als Eigentüme-
            rinnen unter Strafandrohung (500.000 DM oder 6 Monate Gefängnis) zu un-
            tersagen, den von dem Nachbarn mit Duldung der UBA sowie der Kataster-
            behörde widerrechtlich okkupierten Flächenstreifen zu betreten, ferner: dem
            Nachbarn auch noch eine sog. „Grenzmauer“ zu bezahlen, mit der die ge-
            raubte Fläche vom Grundstück Schmelzer/Wolf, trotz Fehlens einer Abmar-
            kung, dann deutlich sichtbar abgegrenzt worden wäre. In diesem Zusammen-
            hang schreckte man dann nicht einmal mehr davor zurück, das Grundbuch
            Schmelzer/Wolf durch eine unzulässige, bis heute bestehende Eintragung
            (Belastung) vorsätzlich zu verfälschen.

Vor allem in Zusammenhang mit der in 1986 inszenierten Klage (beim LG, Az. 3 O 2/86, Richter Fischbach als Einzelrichter, und nachfolgend, in Berufung, beim OLG Saarbrücken, Az. 2 U 161/86, Richter Pfau, Gaillard und Morgenstern-Profft) war es so, dass die Katasterbehörde, hier repräsentiert durch den neuen Leiter des Katasteramtes St. Ingbert, Dahmann, als Gutachter in eigener Sache auftreten konnte.

Durch Dahmann, dem hier die Aufgabe zufiel, die Interessen der Behörden (UBA und Katasteramt) und die des Nachbarn zu vertreten, wurden, sehr wohl in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Aussagen, dabei:

1. zunächst die Tatsachen, d.h. die gesicherten Fakten, unterschlagen, nämlich:
    die Existenz der Urkunde Urhandriss, die amtliche Nachprüfung vom 30. Mai
    1985, und damit auch die tatsächliche Grenze;

2. sodann eine Situation vermeintlicher Unklarheit behauptet in Gestalt einer angeb-
    lichen „Streitigkeit“ der Grenze nach § 920 BGB, in der es dann möglich war:

3. als vermeintlich „wahrscheinliche“ Grenze das zu präsentieren, was gewünscht war,
    nämlich: passend zur Klage des Nachbarn, die 1984 vom Katasteramt St. Ingbert
    angezeigte "Linie", mit Hilfe von hier vollkommen irrelevanten (weil: gar nicht un-
    ser Grundstück betreffenden), dafür aber mit den Buchstaben "A", "B" und "C" ver-
    sehenen Kopien von Vermessungrissen (= Urkundenfälschung), dem Gericht als
    "Entscheidungsgrundlage" zu liefern.

Obwohl nach dem Klageantrag („...anzuerkennen, dass die Grenze .. von A über B nach C verläuft“) die Klage als unzulässig und rechtsmissbräuchlich abzuweisen gewesen wäre, sind die Zivilgerichte in unzulässiger Weise sogar noch über diesen Antrag hinausgegangen, haben die von meiner Mutter und mir vorgelegten, hier maßgeblichen Urkunden (Katasterurkunde Urhandriss/Grenzbescheinigung Engler) sowie unseren gesamten Sachvortrag in bezug auf die amtliche Nachprüfung vom 30.05.1985 mit Herstellung der rechtmäßigen Grenze (= bestehender hoheitlicher Verwaltungsakt) missachtet und - auf den  b e w u s s t  falschen Vorgaben der Katasterbehörde aufbauend - in der Folge, zu unserem Nachteil und zu unseren Lasten, sog. „Zivilurteile“ in die Welt gesetzt, die jedoch, so u.a.:

- wegen Verstoßes gegen § 308 I ZPO (Bindung an das Klagebegehren);

- wegen gesetzlich unzulässiger Rechtsfolge (Anwendung des § 920 BGB, obwohl
             dessen Voraussetzung, Grenzverwirrung, hier überhaupt nicht vorliegt);

- wegen Missachtung des am 30.05.1985 ergangenen Verwaltungsakts der
             Grenzherstellung, und

             Missachtung eines nach § 148 ZPO ergangenen Aussetzungsbeschlusses
             
(= Vorgreiflichkeit der Entscheidung des von uns zwischenzeitlich, seit 1986,
             vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemachten Verfahrens auf Vornahme
             der unterlassenen Abmarkung),

wirkungslos bzw. nichtig, und nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind.

Siehe dazu nachfolgende ZPO-Kommentare:

Die Entscheidung ist wirkungslos, soweit die ausgesprochene Rechtsfolge gesetzlich unzulässig ist. Der Staat kann kein Urteil anerkennen, das gegen seine Ordnung verstößt. Das gilt für Urteile, deren Erfüllung gegen die öffentliche Ordnung .. verstoßen würde..., weil diese einen gesetzwidrigen Zustand herstellen würde.
(Baumbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl., Übers § 300 Rn 16)

Die Entscheidung spricht eine gesetzwidrige .. Rechtsfolge aus, zB Feststellung einer anderen Tatsache als der Echtheit einer Urkunde, ... oder entgegen § 308 I.
(Zöller/Vollkommer, ZPO 20. Aufl. vor § 300, Rn 16,18)

Das wirkungslose Urteil erwächst nicht in materielle Rechtskraft und ist kein Vollstreckungstitel. ...Aus der Unwirksamkeit des Urteilsausspruchs folgt notwendigerweise, daß der Mangel jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden kann; er ist von Amts wegen zu beachten.
(Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl., zu § 578 Rn 7,20)

Ein Zivilurteil - und noch dazu ein wirkungsloses - kann kein öffentliches Recht, hier: das Baurecht und das Abmarkungsgesetz, außer Kraft setzen.

Anm.:  
Speziell was die "Qualität" des sogenannten "OLG-Urteils 2 U 161/86" vom 21. September 1993 sowie die betrügerische Art und Weise dessen Zustandekommens anbelangt, wird insbesondere auch auf die an anderer Stelle zu findende Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den vorsitzenden Richter des 2. Senats am OLG, Pfau, sowie auf die hierzu erfolgte Kommentierung des bekannten Juristen (und ehemaligen Präsidenten des OLG Braunschweig) Dr. Rudolf Wassermann verwiesen. Obzwar nichtig, wird jenes sogenannte „Urteil“ nämlich immer wieder, sowohl von der Verwaltung als auch von den Verwaltungsgerichten, arglistigerweise als angebliche Sachentscheidung ausgegeben.
Wie von Dr. Wassermann vorausgesagt, wurde die besagte Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts mit dem "üblichen Bescheid" entsorgt, demzufolge Richter nach Art. 97 I GG unabhängig seien, m.a.W., analog dem Prinzip: Empirie und Tatsachen spielen in der juristischen (Wahn-)Welt keine Rolle!   

An dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass bereits der Eintrag „streitige“ Grenze durch den Minister Kasper ein Akt der Willkür und des Amtsmissbrauchs war.

Wenn, wie hier der Fall, die Grundstücksmaße aus der Entstehungsvermessung vorliegen (Urkunde Urhandriss), gibt es keine „streitige“ Grenze und eine Festlegung der Grenze, d.h. eine Grenzscheidung nach § 920 BGB, durch Zivilgerichte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mitnichten sind hier Richter befugt, Eigentum zu verteilen.

Dazu OVG Münster, Urt. v. 12.2.1991, 7 A 1910/89, NJW 1993, 218: „...die Katasterverwaltung ist an die maßgebliche Feststellung des Grenzverlaufs aus der Entstehungsvermessung gebunden, ...bei Vorliegen der Entstehungsvermessung kommt eine Eintragung „strittige“ Grenze nicht in Betracht.

In den Fällen, in denen eine Behörde, hier: die Katasterbehörde, ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, ist allein der Verwaltungsrechtsweg maßgebend.


 

 

 

 

 

 

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