Angesichts dessen, dass die Baugenehmigung für einen Wohnhausanbau (nachfolgend: verharmlosend "Erweiterungsbau" genannt) u.a. wegen Fehlens des Grenznachweises gar nicht hätte erteilt werden dürfen, ist der vorliegende Rücknahmebescheid deswegen auch interessant, als er gleichzeitig den Versuch der Behörde markiert, eigene Verfehlungen und Rechtsbrüche bei Erteilung der Genehmigung zu verschleiern.
Bemerkenswert ist der Bescheid zunächst grundsätzlich deshalb, weil er das Eingeständnis enthält, dass im vorliegenden Fall der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze (= 3 m) überhaupt nicht eingehalten war ("als der Erweiterungsanbau den gem. § 7 Abs. 3 LBO erforderlichen Grenzabstand nicht einhält") (!)
Interessant sind dann andererseits aber auch die darin zu findenden rhetorischen "Verrenkungen" bzw. der logische Irrwitz, mit dem bzw. denen in der Folge versucht wird, eine illegale und objektiv nichtige Gefälligkeits-"Baugenehmigung" doch noch zu "retten", will heißen: als rechtlich einwandfrei erscheinen zu lassen.
Das hierbei gewählte Mittel, den gemäß § 7 Abs. 3 LBO schon immer geforderten Mindestabstand zur Grenze von 3 Metern nun zu einer bloßen "Auflage" umzudeklarieren und so zu tun, als ob jene Gefälligkeitsgenehmigung ja eigentlich in Ordnung wäre (wenn denn auch der Mindestabstand eingehalten wäre), markiert hier nichts anderes, als den offensichtlichen Versuch einer arglistigen Täuschung.
Was damit im Nachhinein verschleiert werden soll, ist allerdings die Hauptsache, nämlich dass zum Zeitpunkt der Genehmigung die hier geltenden Baurechtsvorschriften überhaupt nicht beachtet wurden und dass - da eine Raumkrümmung am Baugrundstück oder Abstandsverminderung aufgrund eines plötzlich entstandenen Schwarzen Loches nie stattgefunden hat - der Mindestabstand zur Grenze bereits damals nicht eingehalten war.
Dass in dem Bescheid im übrigen nur von der Einhaltung von 3 Metern die Rede ist, soll vor allem auch darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall § 8 Abs. 2 LBO i.d.F.v. 19. März 1980, Amtsbl. S. 514 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Abstandsflächenverordnung i.d.F.v. 15. November 1978, Amtsbl. S. 1004, hätte beachtet werden müssen. Nach diesen gleichfalls zwingenden Vorschriften wäre hier sogar eine Gebäudemindestabstandsfläche von 15 Metern einzuhalten gewesen, wovon 7,5 Meter (Abstand zur Grenze) auf dem Baugrundstück hätten liegen müssen.