Die Urkunde "Urhandriss von 1846"
Die Urkunde "Urhandriss": Das im vorliegenden Fall -neben der Grenzbescheinigung des öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs Engler- wichtigste Dokument überhaupt. Grundlage der heute am Grundstück Schmelzer/Wolf geltenden Eigentumsverhältnisse. Basis der amtlichen Nachprüfung vom 30. Mai 1985. Seither sowohl von der Katasterbehörde als auch den saarländischen Gerichten konsequent unterdrückt. In keinem einzigen der sogenannten "Urteile" der Verwaltungs- bzw. Zivilgerichte auch nur mit einem Wort erwähnt.
Erläuterung der im Urhandriss ausgewiesenen Maße
Das Grundstück Schmelzer/Wolf (Flurstück 81/1) und mit ihm die Grenze zum Nachbargrundstück (Flurstück 404/91) entstand bei der Urmessung im Jahre 1846 (Entstehungsvermessung), ausgewiesen in der Katasterurkunde „Urhandriss“ unter der Urflurstück-Nr. 81 und festgelegt durch die dort niedergeschriebenen Grundstücksmaße.
Das Grundstück grenzt einerseits an die Untere Kaiserstraße (Bezeichnung im Urhandriss: „Straße von Homburg nach Saarbrücken“), andererseits an einen seitlich abgehenden Weg (obwohl offiziell ohne Namen, von Anliegern auch als „Bahnweg“ bezeichnet).
Bei den im Urhandriss entlang des Weges (Weg blau markiert) ausgewiesenen Messungszahlen (gelb markiert) handelt es sich um fortlaufende Rutenmaße, beginnend am Nullpunkt (0.0) und endend bei dem durch das Rutenmaß 31.03 festgelegten Punkt an der Straße von Homburg nach Saarbrücken (heute: Untere Kaiserstraße).
Infolge Zugehörigkeit der früheren Gemarkung Scheidt, heute Rentrisch, zum Land Preußen ist die Rute nach dem preußischen Metermultiplikator umzurechnen;
1 preußische Rute entspricht 3,76624 Meter.Das im Urhandriss ausgewiesene Rutenmaß 23.85 (nach der Zeichenvorschrift für Katasterkarten und Risse unterstrichen) ist das Grenzpunktmaß für die bis zum Endmaß 31.03 (doppelt unterstrichen) reichende Grenze des Flurstücks 81/1 (Grundstück Schmelzer/Wolf) entlang des Weges in Richtung Untere Kaiserstraße und zugleich das Schnittpunkt- bzw. Grenzpunktmaß für die seitwärts abgehende Grenze zwischen den heutigen Flurstücken 81/1, Grundstück Schmelzer/Wolf, und 404/91, Nachbargrundstück (Grenze rot markiert).
Die Differenz zwischen dem Rutenmaß 31.03 und dem Rutenmaß 23.85 = 7,18 Ruten x 3,76624 m = 27,04 Meter = Breite des Grundstücks, Flurstück 81/1, entlang des Weges.
Das Maß von 27,04 m hat sich im Jahre 1968 infolge Straßenlandabtretung am Grenzpunkt Untere Kaiserstraße um 1,91 m reduziert, so dass die heutige Breite des Flurstücks 81/1 entlang des Weges 25,13 m beträgt.
Eine rechtliche Änderung der vom Grenzpunkt (23.85 Ruten) abgehenden Grenze zwischen den Flurstücken 81/1 (Grundstück Schmelzer/Wolf) und 404/91 (Nachbargrundstück) hatte und hat zu keiner Zeit stattgefunden; deshalb existiert auch kein Veränderungsnachweis. Die bei der Entstehungsvermessung in 1846 entstandene Grenze besitzt deshalb bis zum heutigen Tag Rechtsverbindlichkeit.
Dies wird auch durch die Grenzbescheinigung und den Nachweis „Historische Entstehung des Flurstücks 81/1“ des öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs Engler, Saarbrücken, vom 2. Mai 1986 bestätigt.
Beweis:
1. Urkunde Grenzbescheinigung vom 2. Mai 1986 des öffentlich bestellten und
vereidigten Vermessungsingenieur (ÖbVI) Engler, Saarbrücken mit folgendem
Inhalt:„Gemarkung Rentrisch, Flur 9, Flurstück 81/1
...ich bestätige, daß die Breite Ihres Grundstücks am Weg (Flurstück 79/5) nach dem beim Katasteramt Saarbrücken liegenden Urhandriß ursprünglich 27,04 m betrug. Nachdem im Jahre 1968 für die Straßenverbreiterung der Unteren Kaiserstraße 1,91 m abgetreten wurden, ergäbe sich danach eine heutige Breite von 25,13 m, da weitere gewollte Änderungen an den vom Weg abgehenden Grenzen nicht vorgenommen wurden“;
2. Hierzu „Historische Entstehung des Flurstücks 81/1“, erstellt von dem ÖbVI Engler unter Berücksichtigung sämtlicher Katasterunterlagen mit dem Nachweis, dass das Flurstück 81/1 angrenzt an das Flurstück 404/91 mit der unveränderten Urgrenze.
Zur Verdeutlichung der hier gemachten Ausführungen siehe hierzu auch die unmaßstäbliche Skizze "Verdeutlichung der lokalen Verhältnisse".