Nachfolgend einige der Schreiben, die uns in Reaktion auf unsere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den damaligen Richter am OLG, Pfau, seitens des Justizapparats, hier: seitens der sog. "Dienstaufsicht" in Gestalt des OLG-Präsidenten, und seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, zugingen.
Analog zu den Erfahrungen anderer Justizgeschädigter sowie zu den Reaktionen (Abwiegelungsbemühungen) in Bezug auf deren Dienstaufsichtsbeschwerden bildete der Duktus der Belehrung bzw. - um exakt zu sein - der der imaginativen Beschwörung, bei gleichzeitiger und vollständiger Ignoranz gegenüber schwerstem Amts- und Rechtsmissbrauch, auch im vorliegenden Fall das zentrale Stilelement.
Charakteristisch insoweit auch die Beharrlichkeit, mit der die Norm repetiert wurde, derzufolge Richter unabhängig seien. Angesichts des konkreten Sachverhalts, dass ein unabhängiges und gesetzeskonformes Verhalten des Richters hier gerade nicht vorlag, vielmehr dieser durch bewusst strafbare Handlungen sich zu einem reinen Erfüllungsgehilfen der Exekutive (der Katasterbehörde) gemacht hatte, kann jener stereotype Rückgriff auf staatsideologische Phraseologien nur als spezifische Form der Opferverhöhnung interpretiert werden.
Wie hier die Fakten kurzerhand ausgeblendet (unterdrückt) wurden, zeigt, dass das Ziel jener exklusiven Art der "Dienstaufsicht" nicht die Einhaltung von Gesetz und Recht bildete, sondern ausschließlich das Bemühen, Kollegen von (theoretisch) möglichen Konsequenzen strafbaren Handelns zu dispensieren.
"Richterliche Unabhängigkeit", obwohl diese nach Art. 97 GG doch die Bindung an Gesetz und Recht voraussetzt, in einem derart eklatanten Fall von Amts- und Rechtsmissbrauch zu reklamieren, bzw. - wie vorliegend durch die "Dienstaufsicht" geübt - strafbare Handlungen durch rituelle Beschwörung des Postulats aus der Welt schaffen zu wollen, degradiert jenes zu einer bloßen Phrase, und eröffnet aufgrund der damit verbundenen Sinnentleerung des Begriffs der "richterlichen Unabhängigkeit" jedweder Willkür Tür und Tor. Dies wiederum ist aber nichts anderes als "Dienstaufsicht" zum Selbstschutz der Justiz vermittels rhetorischer Beliebigkeit.
Ähnlich das Verhalten der (General-)Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die, entsprechend ihrer allgemeinen Abwiegelungsstrategie im Rahmen des hier konkreten Behörden- und Justizskandals, die Straftaten des genannten OLG-Richters verschleiert hat. Als besonders bemerkenswert stellt sich in diesem Zusammenhang die Dreistigkeit dar, mit der das, was unumstößlich aufgezeigt und bewiesen worden war, nämlich: die Tatsache, dass vorliegend ein Richter bewusst das Recht gebeugt hatte, durch bloße Behauptung dessen, dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für Willkürakte "sich .. den umfangreichen Ausführungen [unserer] Dienstaufsichtsbeschwerde ... nicht entnehmen [ließen]", aus der Welt geschafft werden sollte.
Dass diese seitens der (General-)Staatsanwaltschaft geübte Art der Fremdtäuschung eine durchaus spezifische Wahrnehmung bzw. ein durchaus spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zur Exekutive, wie auch zur Politik allgemein, voraussetzt, vermag der Leser durch Selbststudium unserer Dienstaufsichtsbeschwerde zu erkennen. "Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für Willkürakte wird er dort reichlich finden. Einen Mangel hieran zu behaupten, spricht den Fakten Hohn und ist bereits für sich genommen eine intellektuelle Beleidigung.