Zur Rolle der Staatsanwaltschaft


Um zumindest einen kleinen Einblick zur Rolle der Staatsanwaltschaft innerhalb des vorliegenden Skandals zu liefern, nachfolgend einige Ausführungen zu deren hier konkretem "Wirken".

Wie schon an anderer Stelle angedeutet (siehe "Zur Rolle der Politiker") hat diese nämlich durch Abwiegelung der von mir gegen Verantwortliche gestellten Strafanzeigen (= Begünstigung im Amt) sowie durch tatkräftige Mithilfe bei der Konstruktion von Strafverfahren gegen mich und andere aus meiner Familie (= Verfolgung Unschuldiger) einen wesentlichen Beitrag zu diesem Skandal geleistet.

Obzwar besagte Verhaltensweisen, wie die Erfahrungen anderer Justizopfer mit anderen Staatsanwaltschaften zeigen, weiter verbreitet sind als in der Öffentlichkeit üblicherweise angenommen, beschränken sich meine Darlegungen naturgemäß auf die Staatsanwaltschaft Saarbrücken.

Bei dieser war in der Tat aber eine totale Missachtung ihres vom Gesetz vorgeschriebenen Auftrags zu beobachten. Verwundern kann jenes hier allerdings nicht, da Staatsanwaltschaften -als weisungsgebundene Behörden- letzten Endes immer vom Wirken und Wollen ihrer jeweiligen "politischen Herren und Meister" abhängig sind, d.h. aber nichts anderes: in ihrem Verhalten das bzw. nur das realisieren, was den Wünschen jener nicht zuwiderläuft.

An vorliegender Stelle werde ich mich im Hinblick auf staatsanwaltschaftliche Amtspflichtverletzungen auf den Aspekt der Abwiegelung der von mir gestellten Strafanzeigen/-anträge konzentrieren. Bezüglich der Verfolgung Unschuldiger finden sich bereits an anderer Stelle, innerhalb der Chronologie "Behördenwillkür und Justizterror", zum Teil sehr ausführliche Darlegungen. Der Vollständigkeit halber sei hier allerdings hinzugefügt, dass selbst die dort aufgezeigten Verfahren, so:

das konstruierte Strafverfahren beim Amtsgericht St. Ingbert wegen angeblicher Entfernung eines Grenzzeichens,

das konstruierte Strafverfahren beim Amtsgericht Saarlouis wegen angeblicher Richterbeleidigung,

das gegen meinen damaligen Prozessbevollmächtigen konstruierte Anwaltsgerichtsverfahren,

dabei lediglich die Höhepunkte "staatsanwaltschaftlichen Wirkens" bildeten. So wurden meine Familie und ich im Verlauf der Jahre darüber hinaus nämlich noch mit zahllosen "staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren" konfrontiert, auf die im Detail einzugehen einfach unmöglich war und ist. Gewissermaßen aus heiterem Himmel, und ohne jeden konkreten Beweis, auf mich bzw. uns "herniederprasselnd", hatten diese jeweils frei erfundenen Anschuldigungen (so z.B. wegen angeblicher Sachbeschädigung) einzig den Zweck, meine Arbeitskraft zu erschöpfen, um mich so, ebenso wie durch den damit verbundenen Psychoterror zu zermürben.

Nicht nur hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken durch besagte Machenschaften im Rahmen des vorliegenden Skandals jede Glaubwürdigkeit verloren, vielmehr auch ihren Mangel an Objektivität demonstriert. Namentlich was den letzteren anbelangt, ist die Art und Weise, wie die von mir gegen hier Verantwortliche gestellten Strafanzeigen bzw. Strafanträge "behandelt" worden sind, gleichfalls äußerst instruktiv.

Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Strafanzeigen/-anträge:

Strafanzeige vom 16. Mai 1995 gegen die Nachbarn Müller, Az.: 10 Js 858/95, wegen: falscher Verdächtigung (§ 164 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte in Zusammenhang mit dem zweiten Zivilverfahren. In diesem war auf Initiative der Nachbarn von deren Anwalt, RA H., die wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt worden, dass meine Mutter und ich einen Grenzstein entfernt (sic!) sowie Sachbeschädigung und Diebstahl begangen hätten. (Wie man sieht, war hier bereits der Gegenstand des später konstruierten Strafverfahrens beim Amtsgericht St. Ingbert, nämlich: angebliche Entfernung eines Grenzsteins, erfunden worden.)

Strafanzeige vom 18. August 1996 gegen die damaligen Prozessbevollmächtigten der Nachbarn Müller, RAe H. und Th., Az.: 11 Js 4401/96 a und 11 Js 4401/96 b, wegen: Betrugs (§ 263 StGB in Verbindung mit § 138 ZPO, Prozessbetrug)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte aufgrund der wissentlich gegen geltende Gesetze verstoßenden Mithilfe bei der Konstruktion der beiden unzulässigen Zivilverfahren bzw. des gleichfalls unzulässigen Strafverfahrens beim Amtsgericht St. Ingbert. In der Folge ergänzt bzw. erweitert wurde diese Strafanzeige um die von RA H. analog dazu begangenen Straftaten in Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Eintrag einer Zwangssicherungshypothek auf unser Grundstück.

Strafanzeige vom 7. November 1996 gegen die beiden leitenden Katasterbeamten Renardy und Dahmann, Az.: 10 Js 257/97, wegen:
Falschbeurkundung im Amt durch falsche Eintragungen rechtserheblicher Tatsachen in öffentliche Bücher bzw. Register (348 StGB), Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. Unterdrückung und Entstellung wahrer Tatsachen (Betrug, § 263 StGB), Urkundenunterdrückung sowie Veränderung einer Grenzbezeichnung (§ 274 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Gebrauch falscher Beurkundungen (§ 273 StGB), Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte aufgrund von deren fortgesetzt begangenen Amtspflichtverletzungen in Zusammenhang mit meinem Antrag auf Abmarkung meines Grundstücks.

Strafanzeige vom 28. November 1996 gegen den Leiter des Bauamts St. Ingbert, Marx, und gegen den Leiter der Unteren Bauaufsicht (UBA) St. Ingbert, Rauh, Az.: 10 Js 574/97, wegen:
Betrugs (§ 263 StGB), Rechtsbeugung (§ 336 StGB, heute: § 339 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte im Hinblick auf die widerrechtlich erteilte Genehmigung zur Errichtung einer sogenannten (= angeblichen) "Grenzgarage" auf meinem Grundstück.

Strafanzeige vom 6. Dezember 1996 gegen die Bauherrin E. Müller, Az.: 10 Js 573/97,wegen:
Betrugs (§ 263 StGB), Urkundenfälschung, hier: Herstellung sowie Gebrauch einer unechten Urkunde (§ 267 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte aufgrund Herstellung sowie Verwendung einer als "Ergänzungsplan" ausgegebenen Skizze, um sich dadurch einen Vermögensvorteil (Okkupierung von Teilen meines Grundstücks für eigene Bauvorhaben) zu verschaffen.

Strafanzeige vom 16. September 1997 gegen die im Rahmen des konstruierten Strafverfahrens beim Amtsgericht St. Ingbert (Geschäfts-Nr. 2 Cs 337/95) aufgetretene Zeugin K., Az.: 10 Js 1564/97, wegen:
Meineids (§ 154 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte in Zusammenhang mit dem dort geleisteten Meineid.

Strafantrag vom 25. Januar 1999 gegen den Richter (und Vizepräsidenten) am Verwaltungsgericht Saarlouis, Adam, Az.: GStA Js 95508/99, wegen:
Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Rechtsbeugung (§ 336 StGB, heute: § 339 StGB)

Anm.: Besagter Strafantrag erfolgte in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Vornahme der unterlassenen Abmarkung, Az.: 2 K 188/92.

Strafantrag vom 3. Februar 1999 gegen den Richter (und Vizepräsidenten) am Verwaltungsgericht Saarlouis, Adam, Az.: GStA Js 95508/99, wegen:
Rechtsbeugung (§ 336 StGB, heute: § 339 StGB)

Anm.: Besagter Strafantrag erfolgte in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Bauscheins Nr. 1/346/94, Az.: 2 K 252/95.

Strafantrag vom 9. Februar 1999 gegen den Richter (und Vizepräsidenten) am Verwaltungsgericht Saarlouis, Adam, Az.: GStA Js 95508/99, wegen:
Rechtsbeugung (§ 336 StGB, heute: § 339 StGB)

Anm.: Besagter Strafantrag erfolgte in Zusammenhang mit der Konstruktion des fiktiven Verfahrens 2 K 51/96, für das es überhaupt keine Klage gab.

Strafantrag vom 10. März 1999 gegen den Richter (und Präsidenten) am Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Friese, Az.: GStA Js 95510/99, wegen:
Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Rechtsbeugung (§ 336 StGB, heute: § 339 StGB)

Anm.: Besagter Strafantrag erfolgte in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Vornahme der unterlassenen Abmarkung, Az.: 2 R 633/88 sowie Az.: 2 R 1/98.

Strafanzeige vom 9. November 2001 gegen den Richter (und Vizepräsidenten) am Verwaltungsgericht Saarlouis, Adam, Az.: GStA 95544/2001, wegen:
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Vornahme der unterlassenen Abmarkung, Az.: 2 K 350/98, in dem durch Adam u.a. auch eine Falschprotokollierung vorgenommen worden war.

Strafanzeige vom 13.11.2001 gegen Unbekannt, wegen:
falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) bzw. Verleumdung (§187 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte in Zusammenhang mit dem gegen meine Mutter und mich erhobenen Vorwurf, angeblich Richter falsch verdächtigt bzw. verleumdet zu haben. Sie richtete sich gegen den seinerzeit noch unbekannten Anzeigenden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt als der damalige VG-Präsident Rubly identifiziert werden konnte. Der Vollständigkeit halber (und um hier die Zusammenhänge zu verdeutlichen) sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass aus der falschen Anschuldigung heraus, Richter verleumdet zu haben, in der Folge beim Amtsgericht Saarlouis das Verfahren wegen angeblicher Richterbeleidigung, Az.: 16 Ds 141/02, konstruiert worden ist (siehe dazu auch "Inszeniertes "Strafverfahren", AG Saarlouis 16 Ds 141/02, wegen angeblicher Richterbeleidigung").

Strafanzeige vom 23. Januar 2002 gegen Unbekannt, wegen:
Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), falscher Verdächtigung (§ 164 StGB)

Anm.: Besagte Strafanzeige erfolgte ebenfalls in Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung, Richter verleumdet bzw. beleidigt zu haben. Obzwar dem Namen nach gegen "Unbekannt" gestellt, richtete sich diese Strafanzeige de facto gegen die Staatsanwaltschaft selbst sowie gegen den Richter am AG Saarlouis, Weyer (siehe dazu auch "Inszeniertes "Strafverfahren", AG Saarlouis 16 Ds 141/02, wegen angeblicher Richterbeleidigung").

Wie die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit den hier aufgelisteten Strafanzeigen/-anträgen umgegangen ist, kann nur als Skandal innerhalb des Skandals bezeichnet werden. Obwohl bestens begründet, mit allen hier notwendigen Beweismitteln versehen, und von der Sach- und Rechtslage her eindeutig, sind alle diese Anzeigen/Anträge jeweils mit geringstmöglichem Aufwand vom Tisch gewischt (bzw. im Aktengrab versenkt) worden.

Wurden die beiden letzten Strafanzeigen einfach ignoriert, ohne dass die Anzeigenden, d.h. meine Mutter und ich, auch nur eine Reaktion hierauf erhielten (daher auch kein Aktenzeichen), so bestand die Abwiegelungsmethode beim Gros der anderen Anzeigen/Anträge darin, trotz eindeutiger Beweislage einfach zu behaupten, dass angeblich keine Anzeichen für das Vorhandensein strafbarer Handlungen vorlägen.

Wörtlich hieß es dazu wie folgt: "...haben die Ermittlungen keine Anzeichen strafrechtlich relevanten Handelns durch die Beschuldigten ergeben..." bzw. "...Ihre Anträge ... weise ich zurück, da sich ... weder aus Ihren Darlegungen noch aus den Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... ein die Notwendigkeit der Aufnahme von Ermittlungen begründender (Anfangs-) Verdacht von Straftaten der Beanzeigten ergibt..."

So einfach geht die "Entsorgung" von Strafanzeigen/ -anträgen, seien diese auch noch so begründet!

Wie stereotyp dabei im einzelnen vorgegangen wurde, beweist das Beispiel der Strafanzeigen Renardy/Dahmann, Bauherrin E. Müller sowie Marx/Rauh. Obwohl es sich hier um drei verschiedene Strafanzeigen mit drei verschiedenen Straftatbeständen gehandelt hat, wurde zu deren Abwiegelung (von ein und demselben Staatsanwalt) dreimal exakt derselbe Text verwendet.

Gleichfalls ein Muster dafür, wie mit minimalem Aufwand ein maximales Ergebnis zu Lasten der Anzeigenden erzielt werden konnte, ist die Art, wie die drei Strafanträge gegen den Vizepräsidenten des VG, Adam, sowie der Strafantrag gegen den Präsidenten des OVG, Friese, entsorgt worden sind, nämlich gewissermaßen en bloc. Nachdem zunächst die drei Strafanträge gegen Adam, obwohl vom Inhalt her auf unterschiedliche Straftatbestände in drei verschiedenen Verfahren (!) sich beziehend, mit nur einem einzigen Aktenzeichen versehen wurden, sind schließlich alle vier Strafanträge dann mit Hilfe eines einzigen phrasenhaften Schreibens seitens der Generalstaatsanwaltschaft abgewimmelt worden. In der Tat, sehr ökonomisch!

Nicht minder willkürlich, immerhin origineller, war die Art, wie die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (einschließlich Generalstaatsanwaltschaft) sich der Strafanzeigen gegen die Eheleute Müller, gegen die Zeugin K. sowie im Hinblick auf die letzte Strafanzeige gegen den Vizepräsidenten des VG, Adam, entledigt hat. Was hier im einzelnen zusammenfabuliert worden ist, kann nur als "verbaler Eiertanz" bezeichnet werden.

Hierzu zumindest einige stichwortartige Anmerkungen:

Strafanzeige gegen die Eheleute Müller: Totale Verdrehung der Tatsachen. Vortäuschung, als sei in der Strafanzeige behauptet worden, dass von den Nachbarn ein Grenzstein entfernt sowie Sachbeschädigung und Diebstahl begangen worden sei. Genau solches war tatsächlich aber in bezug auf mich (bzw. in bezug auf mich und meine Mutter) seitens der Nachbarn Müller behauptet worden. Deswegen auch meine (unsere) Anzeige wegen falscher Verdächtigung. Wörtlich hieß es in dem entsprechenden Abwiegelungsbescheid der Staatsanwaltschaft Saarbrücken dazu wie folgt: "... Die Auswertung der Akten... haben nicht zu einem Nachweis der von Ihnen behaupteten Straftaten der falschen Anschuldigung, der Veränderung einer Grenzbezeichnung, des Diebstahls oder der Sachbeschädigung durch die Beanzeigten geführt."

Strafanzeige gegen die Zeugin K.: Diese wurde mit folgenden Worten abgewiegelt: "Nach Auswertung des Ermittlungsverfahrens 9 Js 1734/94 ist der Tatnachweis, die Beschuldigte K. habe in der Sitzung vom 19.11.1996 unter Eid wissentlich falsch behauptet, zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller habe sich damals ein Grenzstein befunden, nicht zu führen, da geeignete Beweismittel nicht vorhanden sind." Wohl wahr. Wenn man mit Absicht an einem falschen Ort, nämlich: bloß in den Akten des (sogenannten) Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, 9 Js 1734/94, sucht, wird man natürlich auch keine Beweise für Straftaten finden, die erst später, nämlich: in dem nachfolgenden (konstruierten) Strafverfahren beim Amtsgericht St. Ingbert, 2 Cs 337/95, begangen worden sind!

Letzte Strafanzeige gegen den Vizepräsidenten des VG, Adam: Die Krönung, wie hier mit Hilfe von geradezu aberwitzigen Formulierungen über die nachgewiesene Straftat eines Richters hinweggegangen wurde. Den Gegenstand der Strafanzeige bildete eine Falschbeurkundung im Amt, d.h. hier konkret: die Fertigung eines Sitzungsprotokolls, welches vom Inhalt her wissentlich verfälscht war. Die Anzeige wurde erstattet, nachdem eine Protokollberichtigung - wie nicht anders zu erwarten - abgelehnt worden war. Um hier nicht weiter aktiv werden zu müssen, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft deshalb kurzerhand die unwahre Behauptung aufgestellt, dass - strafrechtlich betrachtet - ein Sitzungsprotokoll keine öffentliche Urkunde sei. Wie zu diesem Zweck innerhalb eines einzigen Satzes, mittels "verbal-dialektischer Verrenkungen", d.h. ganz nach Belieben, dem Sitzungsprotokoll zunächst Urkundenstatus zugestanden, dann sogleich aber auch wieder abgesprochen wird, ist wirklich lesenswert: "Gem. §§ 159 ff ZPO gefertigte Niederschriften, welche Vorschriften gem. § 105 VwGO für das Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend gelten, stellen nach allgemeiner Meinung zwar öffentliche Urkunden i.S.v. §§ 415, 418 ZPO, nicht aber zugleich begriffsnotwendig eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 348 StGB dar; dieser Norm unterfallen vielmehr nur solche Urkunden, denen volle Beweiskraft für und gegen jedermann zukommt..." Offensichtlich ist es so, dass die Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft hier auf die rechtliche Unkenntnis ihrer Leserschaft spekuliert hat, d.h. darauf, dass niemand diesen Unfug durchschaut. "Volle Beweiskraft für und gegen jedermann" zu besitzen, ist nämlich genau das zentrale Kriterium, das gerichtliche Sitzungsprotokolle auszeichnet.

Gegen sämtliche auf meine Strafanträge/-anzeigen ergangenen sogenannten "Bescheide" wurde von mir das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dort ist auch wiederholt aufgezeigt worden, welchen Tatbestand besagte "Bescheide" jeweils verwirklichten, nämlich: den der Strafvereitelung bzw. der Begünstigung im Amt. Selbstredend wurden natürlich auch all diese Beschwerden, trotz (bzw. wahrscheinlich: gerade wegen) der dort aufgezeigten strafbaren Handlungen der Staatsanwaltschaft abgewiegelt.

Wie einfach es bei objektiver Behandlung der jeweiligen Anträge/Anzeigen bzw. bei sachgerechtem Handeln entsprechend § 160 StPO (welcher u.a. die Erforschung des Sachverhalts fordert) für die Staatsanwaltschaft gewesen wäre, die hier angezeigten Straftatbestände zu erkennen, mag der außenstehende Betrachter allein schon anhand der beiden nachfolgend angeführten Beispiele ersehen:

1. Urkundenunterdrückung.

Was jenen Tatbestand (ebenso wie die anderen sich hieraus ableitenden Straftaten, wie z.B. Urkundenfälschung, Falschbeurkundung im Amt, Rechtsbeugung etc.) anbelangt, so ist dieser bereits durch Vorlage entsprechender Kopien der unterdrückten Urkunden (Urhandriss, Grenzbescheinigung Engler) sowie durch das Verhalten der Beschuldigten evident. "Haben die Beschuldigten besagte Urkunden beachtet oder aber nicht?", wäre hier der einzige zu untersuchende Gesichtspunkt gewesen. Mit jener höchst einfach, und zwar: negativ zu beantwortenden Frage sich auseinanderzusetzen, lag der Staatsanwaltschaft - wie ihr Verhalten gezeigt hat - allerdings nur allzu fern. Anstatt die im vorliegenden Fall permanent geübte Urkundenunterdrückung zu enthüllen, und vor allem auch: zu verfolgen, wusste die Staatsanwaltschaft nichts Besseres, als sich mit den Beschuldigten zu solidarisieren und (damit) selbst Urkundenunterdrückung zu betreiben.

2. Betrug.

Gleichfalls evident ist auch der Tatbestand des Betrugs, der konkret darin besteht, durch Grundstücksraub (= Raub von Teilen meines Grundstücks) sich bzw. Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen. Hier hätte die Beachtung der Urkunden und ein einfacher Vergleich zwischen den darin enthaltenen Grundstücksmaßen und dem von den Beschuldigten jeweils gewünschten falschen Grenzverlauf (mit abweichendem Maß) Auskunft über das Vorliegen des hier angezeigten Straftatbestands gegeben. Dem sich hieraus ergebenden Eingeständnis, dass Straftaten begangen wurden, hat sich die Staatsanwaltschaft -wie im Hinblick auf die anderen Straftaten auch- gleichfalls durch Abwiegelung entzogen.

Im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Saarbrücken als objektive Behörde zu bezeichnen, ist angesichts der hier gemachten Erfahrungen, welche eine eindeutig tendenziöse Rolle derselben enthüllen, nicht möglich. Sowohl was die Nichtverfolgung eindeutig nachgewiesener Straftaten von Staatsbediensteten und deren privater Günstlinge als auch die Mithilfe bei der Erfindung angeblicher Straftaten meinerseits anbelangt, muss konstatiert werden, dass hier eine eigene, und zwar: selbst wiederum strafbare Verstrickung in den laufenden Skandal vorliegt. Ob dies aus eigenem Antrieb heraus geschehen ist, oder - was hier wahrscheinlicher sein dürfte - aufgrund von Weisungen höherrangiger politischer Stellen (bzw. Personen) erfolgte, kann dabei offen bleiben; rein vom Resultat her bleibt sich dieses nämlich gleich. Angesichts der bereits gemachten Erfahrungen spricht nichts dafür, dass sich hieran auch in Zukunft etwas ändern könnte.

Wäre auch nur eine der Strafanzeigen bzw. Strafanträge verfolgt worden, so hätten ebenso auch die anderen verfolgt werden müssen. Durch den sich hieraus zwangsläufig ergebenden Dominoeffekt wäre dann jedoch auch das künstlich errichtete Skandalgebäude sofort in sich zusammengebrochen. Dieses allerdings durfte nicht sein.

 

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