Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 09: Das sogenannte "Zweitverfahren"

Wie im vorangegangenen sog. Erstverfahren wurde die Klage gegen den Minister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde gerichtet, da dieser in seiner Eigenschaft als Widerspruchsbehörde in der Sache  t ä t i g  war, die Grenze am 30.05.1985 bei der Nachprüfungsmessung gemäß § 18 Abs. 2 Saarl. AbmG hergestellt und auch über die Rückerstattung der Vermessungskosten entschieden hat, und er deshalb nach wie vor der richtige Beklagte war und ist.

Durch die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts, unter dem Vorsitz des späteren Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, Adam, ist diese Klage - durch Unterdrückung des Beschlusses des BVerfG und  e n t g e g e n  dessen Feststellungen - am 6. Dezember 1995  o h n e  mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) abgewiesen worden mit der  b e w u s s t  falschen Behauptung:

„Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Erstverfahren steht einer erneuten gerichtlichen Entscheidung über den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch entgegen.
... Entgegen der Auffassung der Klägerinnen trifft es auch nicht zu, daß die Entscheidung im Erstverfahren keine materielle Rechtskraft entfaltet. Die im Erstverfahren gegen den auch hier beklagten Minister .. gerichtete Klage wurde nicht -wie die Klägerinnen meinen-durch Prozeßurteil abgewiesen. Sie wurde vielmehr mit der Begründung der fehlenden Passivlegitimation desselben und mithin durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen; diese Entscheidung erwächst in materielle Rechtskraft.
... Die vorliegende Klage war daher mit Rücksicht auf die im Erstverfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand abzuweisen.“

Ausgehend davon, dass bei Verneinung der Passivlegitimation kein Sachurteil ergehen kann, und darüber hinaus insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihm bei Ergehen des sog. „Gerichtsbescheides“ (2 K 188/92) der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Gerichtsakte vorgelegen hat, war dem vorsitzenden Richter der 2. Kammer, Adam, aufgrund seiner Ausbildung bekannt, dass im sog. „Erstverfahren“ keine Entscheidung in materielle Rechtskraft hat erwachsen können.  

Die Abweisung der Klage mit der bewusst falschen Behauptung, im „Erstverfahren“ sei bereits rechtskräftig entschieden worden, bei gleichzeitiger Unterdrückung der genau gegenteiligen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, stellt keine Entscheidung in der Sache dar, vielmehr einen Vorgang nachweislichen Rechtsbruchs.

Bezeichnenderweise entbehrt der sog. Gerichtsbescheid - 2 K 188/92 - auch der formalen Anforderung einer Entscheidung: weder enthält er Unterschriften der Richter noch einen Ausfertigungsvermerk, d.h. Unterschrift und Dienstsiegel des Urkundsbeamten. Damit fehlt ihm auch die Verkündung (§ 2 VwZG iVm § 170 ZPO, § 116 Abs. 3 VwGO).

Wegen fehlender Sachentscheidung und fehlender Verkündung handelt es sich bei jenem sog. Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 1995 erneut um eine Nichtentscheidung (Scheinentscheidung), und zwar sowohl formell als auch materiell.

Damit war auch im sog. „Zweitverfahren“ (VG 2 K 188/92) keine Sachentscheidung ergangen und der sog. „Gerichtsbescheid“ eine Nichtentscheidung.

Eine Nichtentscheidung beendet die Instanz nicht und ist auch nicht rechtsmittelfähig; es kann aber Antrag auf F o r t s e t z u n g des Verfahrens gestellt werden. Ein derartiger Antrag auf Fortsetzung stellt keine neue Klage dar.

Vgl. hierzu die einschlägigen Kommentierungen:

Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Auflage vor § 578 I Rn 6: „Das Nichturteil entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen. Zunächst beendet es die Instanz nicht. Jede Partei kann also die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. ... Das Nichturteil ist kein vollstreckbarer Titel und erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft und bindet das Gericht schließlich nicht nach § 318. Da die Rechtshängigkeit nicht beendet ist, kann über denselben Streitgegenstand keine neue Klage erhoben werden.“

Baumbach/Albers, ZPO 61. Auflage zu Grundz § 511 Rn 26 Scheinurteile: „Sie sind keine Urteile und daher keinem Rechtsmittel unterworfen ...hierhin gehören ... Entscheidungen mit schwersten und offenkundigen Mängeln, ferner nicht verkündete Urteile.“

Rosenberg/Schwab, ZPR 15 Auflage, § 62 III 2.: „Die Nichtentscheidung ist ein nullum und kann gar keine Wirkungen haben. Sie bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht ... erzeugt keinerlei Kosten. Das Scheinurteil ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig.“

Auf besagte  Nichtentscheidung  wurde deshalb folgerichtig  A n t r a g  auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 188/92 gestellt. Damit war das Verfahren beim VG anhängig geblieben, mit der Folge, dass das VG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen.

Im Gefolge dieses Fortsetzungsantrags wurde daraufhin seitens der 2. Kammer des VG wahrheitswidrig behauptet, der Gerichtsbescheid könne „allein mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten“ werden, eine Behauptung, die den Tatbestand der Arglist erfüllt.

Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Erfahrungen in die Art, wie hier Rechtsmissbrauch betrieben wurde, sowie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen haben meine Mutter und ich 1996 über den Antrag auf Verfahrensfortsetzung hinaus - rein vorsorglich - auch noch Berufung zum OVG eingelegt, was nach dem Verfahrensrecht der ZPO (Meistbegünstigungsgebot) statthaft ist. In Verbindung dazu wurde sogleich sowie folgerichtig Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das VG gestellt.

An der Tatsache, dass der sog. Gerichtsbescheid eine Nichtentscheidung war/ist, änderte die vorsorglich eingelegte Berufung (Aktenzeichen 8 R 6/96) nichts, ebensowenig daran, dass die Sache verfahrensrechtlich beim VG anhängig geblieben und von diesem zu entscheiden war, und deshalb vom OVG keine Sachentscheidung ergehen durfte, vielmehr nur Zurückverweisung an das VG möglich war. 

Dazu Baumbach/Albers, Kommentar ZPO, 61. Auflage zu Grundz § 511, Rn 4, Scheinurteile:
„Sie sind keine Urteile und daher keinem Rechtsmittel unterworfen, das aber statthaft ist, wenn Scheinwirkungen (z.B. Mitteilung des Urteils...) eingetreten sind. ...hierhin gehören ... Entscheidungen mit schwersten und offenkundigen Mängeln, ferner nicht verkündete Urteile, dass auf die (statthafte) Berufung nur Aufhebung und Zurückverweisung möglich ist, dagegen keine Sachentscheidung.“

Weder hat das OVG hierauf die Sache an das VG zurückverwiesen noch hat die dortige 2. Kammer das Verfahren 2 K 188/92 fortgesetzt; fortgesetzt wurden allein die Rechtsverstöße zur weiteren Verhinderung einer Sachentscheidung.

Insbesondere war es so, dass der  A n t r a g  auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 188/92, obwohl es sich dabei keinesfalls um eine Klage handelte, von der 2. Kammer des VG (namentlich von dem späteren Vizepräsidenten des VG, Adam, als deren Vorsitzender) dazu missbraucht wurde, neben dem anhängigen Verfahren 2 K 188/92 ein neues „Verfahren“, mit dem Aktenzeichen  „2 K 51/96“, zu konstruieren.

Dieses Konstrukt wurde dann als angeblich von meiner Mutter/mir erhoben, uns unterschoben. Trotz massivem Insistieren und wiederholtem Hervorheben der Tatsache, dass ein  A n t r a g  auf Fortsetzung keine „neue“ Klage ist, hat Adam - zielstrebig - den Fortsetzungsantrag dennoch weiterhin als Klage ausgegeben (für die weitere Vorgehensweise in bezug auf das Konstrukt 2 K 51/96 siehe den folgenden Verweis).

Parallel zu dieser Vorgehensweise hat der 8. Senat des OVG, anstatt die Sache an das VG zurückzuverweisen, mitgeteilt, dass das Verfahren durch „Geschäftsverteilungsbeschluß“ in die Zuständigkeit des 2. Senats übergegangen sei und hier unter dem Aktenzeichen - 2 R 1/98 - geführt werde.

Damit war die Sache - welch glückliche Fügung - genau wieder bei jenem 2. Senat gelandet, dessen Vorsitzender Richter, OVG-Präsident Friese, bereits im sog. „Erstverfahren“ die Berufung (2 R 633/88) mit der bewusst falschen Behauptung zurückgewiesen hatte, der Minister sei der falsche Beklagte.

Obwohl aufgrund Kenntnis der Sach- und Rechtslage die Notwendigkeit einer Zurückverweisung dort bekannt war, wurde zum 30.06.1998 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Jener Anberaumung, die überhaupt nicht statthaft war, weil die Sache (VG 2 K 188/92) per Beschluss an das VG zurückzuverweisen gewesen wäre, wurde umgehend widersprochen, und erneut A n t r a g auf Zurückverweisung der Sache zum VG gestellt.

Bei dem, unter Missachtung des Verfahrensrechts nichtsdestoweniger anberaumten Termin, bei dem sich herausstellte, dass OVG-Präsident Friese nicht nur als Vorsitzender, sondern im vorliegenden Fall auch als „Berichterstatter“ fungierte (womit bereits abzusehen war, welchen Gang das Verfahren nehmen würde), wurde gegen Friese sofort Befangenheitsantrag gestellt, der, wie nicht anders zu erwarten, umgehend  - unter Verstoß gegen das zwingende Verfahrensrecht der Richterablehnung (Verstoß gegen das rechtliche Gehör) - zurückgewiesen wurde.

Gleichzeitig wurde (nun zum dritten Mal)  A n t r a g  auf Zurückverweisung der Sache zum VG gestellt sowie folgerichtig eine Einlassung in die Sache verweigert, weswegen auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 

Der hier geübten Linie treu bleibend, hat OVG-Präsident Friese, entgegen den zwingenden Verfahrensvorschriften, die Sache aber nicht zurückverwiesen, stattdessen selbstherrlich ein auf den 30.06.1998 zurückdatiertes Schriftstück (2 R 1/98) in die Welt gesetzt, das, ohne Verkündung, dafür aber mit der, Rechtsstaatlichkeit suggerierenden Überschrift „Urteil“ versehen, meiner Mutter und mir 14 Tage später zuging, und in welchem ausgeführt war

„Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 1995 - 2 K 188/92 - wird zurückgewiesen.“

Damit wurde vorgetäuscht, als sei der sog. „Gerichtsbescheid“ 2 K 188/92, d.h. die Nichtentscheidung des VG, formell und materiell eine rechtswirksame Entscheidung in der Sache auf Abmarkung; gegen diese angeblich rechtswirksame Entscheidung sei dann Berufung eingelegt und über diese rechtswirksam entschieden worden.

Dass der sog. „Gerichtsbescheid“ allein schon aus formellen Gründen eine Nichtentscheidung ist und deshalb zurückzuverweisen gewesen wäre, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt. Das hier maßgebliche Fehlen des Ausfertigungsvermerks (Unterschrift des Urkundsbeamten und Dienstsiegel) ist für jedermann, auch für einen juristischen Laien, zu erkennen, ein Vorgang, der allerdings die Bereitschaft voraussetzt, Fakten zur Kenntnis zu nehmen.

Das Fehlen des Willens, hier objektiv zu entscheiden, wird - da von jedermann, auch ohne juristische Fachkenntnisse, nachprüfbar - durch nichts deutlicher, als durch die von OVG-Präsident Friese in diesem Zusammenhang aufgestellte Lüge, das Fehlen des Ausfertigungsvermerks sei eine bloße "Behauptung der Klägerinnen". Nach dem Strafgesetzbuch (§ 339) wird eine derart wissentliche Verfälschung von Tatsachen als Rechtsbeugung bezeichnet.   

Um die Zurückverweisung an das VG zu verhindern und im Wissen, dass bei Beachtung der Verfahrensvorschriften keine Sachentscheidung durch das OVG möglich war, wurde die Klage von dem 2. Senat, wie im sog. Erstverfahren, deshalb erneut mit der bewusst falschen Behauptung zurückgewiesen, der Minister sei der falsche Beklagte.

Wörtlich hieß es dazu wie folgt:

„..in der Sache verbleibt es auf jeden Fall dabei, daß für die Durchführung einer Abmarkung der Beklagte weder - wie seinerzeit erkannt - ... zuständig war noch ... zuständig geworden ist.“

Zur Rechtfertigung seiner Behauptung, „...wie seinerzeit erkannt“, mit der OVG-Präsident Friese auf seine früheren wahrheitswidrigen Behauptungen in dem sog. „Erstverfahren“ Bezug nimmt, der Minister sei der falsche Beklagte, und diese als richtig darzustellen versucht, hat er sodann das hier überhaupt nicht anzuwendende, am 1.1.1998 in Kraft getretene Gesetz Nr. 1397 vom 16.10.1997, welches eine Neuregelung des Kataster- und Abmarkungsrechts im Saarland beinhaltet, benutzt.

Mit diesem Gesetz, so seine Ausführung, sei das Gesetz Nr. 762 vom 2. Juli 1962 über die Abmarkung der Grundstücke aufgehoben; die Neuregelung [enthalte] keine den §§ 17, 18 AbmG entsprechenden Bestimmungen über ein Nachprüfungsverfahren mehr“.

Abgesehen von der Tatsache, dass die zuständige Fachbehörde (der Umweltminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde) hier ganz offensichtlich die Erfahrungen aus dem „Fall“ Schmelzer/Wolf benutzt hat, um ein neues Gesetz, eben jenes Gesetz Nr. 1397 zur Neuordnung der saarländischen Vermessungs- und Katasterverwaltung (Lex Schmelzer/Wolf?!), zu kreieren, in dem es - in der Tat - kein Nachprüfungsverfahren mehr gibt, offenbart sich in jener Ausführung des OVG-Präsidenten Friese erneut die Arglist, mit der von ihm der Sachverhalt verfälscht sowie das Recht gebeugt wurde.

Darin nämlich bewusst verschwiegen wird, dass aufgrund des Rückwirkungsverbots eine Anwendung des „Gesetzes Nr. 1397“, in Kraft getreten am 1. Januar 1998, hier überhaupt nicht zulässig ist.

Eine rückwirkende Anwendung eines solchen „Gesetzes“ auf den zurückliegenden Tatbestand der Nachprüfung vom 30.05.1985 mit Grenzherstellung, ein Tatbestand, entstanden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 762 (Saarl. Abmarkungskungsgesetz) vom 2. Juli 1962, der hier Gegenstand der Klage auf Vornahme der Abmarkung war und ist, ist verfassungswidrig.

Die Behauptung, „daß für die Durchführung einer Abmarkung der Beklagte weder ... zutändig war noch zuständig geworden ist“, bedeutet nichts anderes, als dass OVG-Präsident Friese nun schon zum zweiten Mal  b e w u s s t  wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, der Minister sei der „falsche“ Beklagte.

Damit hat er auch zum zweiten Mal sowohl das hier maßgebliche Gesetz als auch die hier maßgebliche Katasterurkunde Urhandriss als auch den Vorgang der amtlichen Nachprüfung mit Grenzherstellung vom 30.05.1985, d.h. das Tätigwerden des Ministers, unterdrückt, und damit zum zweiten Mal vorsätzlich Rechtsbruch begangen

Dies:

-        Zum Selbstschutz, da er schon im sog. „Erstverfahren“ (OVG 2 R 633/ 88) die Klage
         wider besseres Wissen zurückgewiesen hatte mit der Behauptung, der Minister sei
         der falsche Beklagte;

-        Zum Schutze des Vizepräsidenten des VG, Adam, der im sog. „Zweitverfahren“
         (VG 2 K 188/92) - den Beschluss des BVerfG 1 BvR 830/91 vom 7. Juli 1992 unter-
         drückend -  die Klage,  e n t g e g e n  der Feststellung des BVerfG, dass keine Sach-           
         entscheidung ergangen ist, abgewiesen hat mit der bewusst falschen Behauptung, im
         „Erstverfahren“ sei bereits „rechtskräftig“ über den Klageanspruch entschieden worden;

-        Zum Schutze des Umweltministers, damit dieser nicht die Abmarkung vorzunehmen
         braucht, durch die die Amtspflichtverletzungen der UBA St. Ingbert sowie des Kataster-
         amtes St. Ingbert sichtbar würden, aus denen heraus Amtshaftungsansprüche existieren.


Dass OVG-Präsident Friese in diesem Zusammenhang - ganz nebenbei - den Beschluss des BVerfG 1 BvR 830/91 als rechtlich wertlos hingestellt hat, indem er unser Verfassungsbeschwerdeverfahren als angeblich „erfolglos“ geblieben darstellte, ist logisch nur konsequent.

Genau das Gegenteil ist hier aber der Fall. Aufgrund der Feststellung des BVerfG, dass infolge Verneinung der Passivlegitimation (im sog. Erstverfahren) keine Sachentscheidung zur Abmarkung ergangen ist, handelte es sich gerade um einen Erfolg für uns, da die Klage auf Vornahme der Abmarkung hiernach nämlich erneut beim VG hat anhängig gemacht werden können.

Da die Verneinung der Passivlegitimation keine Grundrechtsverletzung beinhaltete, sondern lediglich das prozessuale Verfahrensrecht (= einfaches Recht) betraf, das Bundesverfassungsgericht aber nur Grundrechtsverletzungen prüft, konnte dieses - bei Fehlen einer Sachentscheidung, wie vorliegend der Fall - logischerweise auch nicht über Grundrechtsverletzungen in der Sache entscheiden.

Offenkundige Tatsache ist, dass OVG-Präsident Friese den Inhalt des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses 1 BvR 830/91, namentlich: die darin enthaltene Feststellung, dass keine Sachentscheidung ergangen ist, nicht beachten wollte.

Tatsache ist weiterhin, dass er mit der Behauptung im sog. Zweitverfahren (2 R 1/98), der Minister sei der „f a l s c h e“ Beklagte, den Klageantrag, den Tatbestand der Nachprüfung mit Grenzherstellung am 30.05.1985, § 18 des Saarl. Abmarkungsgesetzes vom 2. Juli 1962 sowie die Beweisurkunden (Urhandriss 1846, Grenzbescheinigung Engler), die den Anspruch auf Abmarkung begründen und nachweisen, wie schon zuvor im Erstverfahren, nun erneut unterdrückt hat.

Bei Erhebung der Klage am 06.12.1986 (sog. Erstverfahren) war der Minister der Finanzen Ressortminister für das Vermessungs- und Katasterwesen. Das Ressort ist später auf den Minister für Umwelt übergegangen. Zu dem Ressortwechsel war uns als Klägerinnen vom VG im sog. Zweitverfahren mitgeteilt worden, dass dies im vorliegenden Verfahren einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirkt habe, ohne dass darin eine Klageänderung zu erblicken wäre.

Auch dies bedeutet nichts anderes: der Umweltminister ist der passivlegitimierte richtige Beklagte. Der Beklagte (zuerst: Minister der Finanzen, danach Minister für Umwelt, jeweils als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde) hat sich auf die Klage eingelassen, hat Anträge gestellt und zu keiner Zeit die Passivlegitimation gerügt. 

Auch in dem „Zweitverfahren“ wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Obwohl nach dem Tatsachenvortrag nur eine Entscheidung in der Sache oder eine Zurückverweisung an das OVG infrage kam, hat das BVerwG, erneut unter Mißachtung der hier vorliegenden Fakten, nämlich:

-         dass der Minister sehr wohl als Widerspruchsbehörde tätig geworden war und die Gren-
          ze am 30.05.1985 in einer amtlichen Nachprüfung gemäß § 18 Saarl. AbmG hergestellt,
          die Vornahme der Abmarkung jedoch gesetzwidrig unterlassen hat,

-         er aufgrund dieses Tätigwerdens auch der richtige (= passivlegitimierte) Beklagte war,
          gegen den aufgrund des bestehenden Rechtsanspruchs Leistungsklage auf Vornahme
          der unterlassenen Abmarkung erhoben worden war, über die die Verwaltungsgerichte
          überhaupt nicht entschieden hatten, 

ganz offensichtlich zum Schutz der untergeordneten Instanzen und der dort tätigen Richter behauptet, dass es „die ... Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Zuständigkeit des Beklagten .. gar nicht überprüfen [dürfe], weil sie auf irrevisiblem Landesrecht [beruhe]“.

Welche „irreversiblen“ landesrechtlichen Bestimmungen es sind, die hier angeblich einer Überprüfung der Passivlegitimation entgegenstehen, dazu findet sich in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - naturgemäß - aber keine Aussage. In Anbetracht dessen, dass von dem OVG-Präsidenten Friese hier bewusst eine Sachverhaltsverfälschung in Bezug auf die formalen Voraussetzungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens vorgenommen worden war, will heißen: das Prozessrecht, wie es in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Zivilprozessordnung (ZPO) usw. festgeschrieben ist, von ihm - bereits zum zweiten Mal - vorsätzlich mit Füßen getreten worden war, offenbart sich die Behauptung angeblich "irreversiblen Landesrechts" sowie einer vermeintlichen "Rechtsauffassung" als hohle Phrase ohne jeden Sinn (abgesehen vielleicht von dem keineswegs tolerablen Sinn der Verschleierung von Straftaten).

Anm.: 
Auch in anderer Hinsicht erwies sich die Art und Weise, wie unsere Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend "behandelt" wurde, als ausgesprochen "speziell". Nicht nur erfolgte die Rückmeldung betreffend deren Eingang sowie die Vergabe des Aktenzeichens auf einer frei einsehbaren Postkarte (!), durchaus bemerkenswert ist im vorliegenden Zusammenhang fernerhin, dass bereits 14 Tage (!), nachdem die Begründung zu der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen war, ein zurückweisender "Beschluss" erfolgte. Dies, obwohl eine Rückfrage an maßgeblicher Stelle ergeben hatte, dass mit der Bearbeitung einer Nichtzulassungsbeschwerde üblicherweise nicht vor 9 Monaten zu rechnen sei. Offensichtlich war die Bereitschaft beim Bundesverwaltungsgericht, im Falle Schmelzer/Wolf so schnell als möglich „Recht zu sprechen“, besonders ausgeprägt.  

Das von OVG-Präsident Friese hier zum zweiten Mal praktizierte und vom BVerwG abgesegnete Spiel mit dem „falschen“ Beklagten hat bewirkt, dass auch in diesem sog. „Zweitverfahren“ (VG 2 K 188/92, OVG 2 R 1/98) keine Sachentscheidung ergangen ist, vielmehr erneut Nichtentscheidungen ergangen sind.

Aufgrund Nichtergehens einer Sachentscheidung im „Erst-“ wie im „Zweitverfahren“ wurde deshalb am 30.11.1998 zum dritten Mal Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (nachfolgend als „Drittverfahren“ bezeichnet).

Auf die Geschehnisse rund um dieses „Drittverfahren“ wird in der Folge detailliert eingegangen. Dies zum einen, weil es sich dabei um das „aktuelle“ Verfahren handelt, zum anderen, um das Ausmaß der hier geübten Straftaten durch Richter der saarländischen Verwaltungsgerichte exemplarisch aufzuzeigen.


 

 

 

 

 

 

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