Ankündigung der örtlichen Nachprüfung

Schreiben des amtlichen Nachprüfers, Renardy,
vom 21. Mai 1985

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Interessant ist jenes Schreiben des Leiters des Katasteramtes Völklingen nicht nur deshalb, weil darin die Durchführung der örtlichen Nachprüfung angekündigt wurde, sondern auch als Beispiel für die im vorliegenden Fall von seiten der Behörde beständig praktizierte Methode, Wahres mit Falschem zu vermischen, um so entweder nicht (bzw. nicht mehr) zu leugnende Tatsachen zu entwerten (s. dazu Schreiben Dahmann) oder aber -wie hier- Tatsachen zu unterdrücken bzw. zu verfälschen.
Siehe dazu den bewusst falschen Betreff "Ihren Widerspruch gegen die Kostenrechnung des Katasteramtes St. Ingbert ...". Rein unter logischen Gesichtspunkten schon vollkommen irrsinnig (denn: ein Widerspruch gegen eine Kostenrechnung bedingt niemals eine Nachprüfung am Grundstück), ist dieser Betreff hier einzig und allein zu dem Zweck eingeführt worden, um sowohl den wahren Anlass der örtlichen Nachprüfung als auch deren gesetzliche Grundlage zu unterdrücken. Konkret bedeutet dies, Unterdrückung der Tatsache der Nichtanerkennung der 1984 erfolgten Falschmessung sowie Unterdrückung der Existenz des Saarländischen Abmarkungsgesetzes, dessen § 18 bei Nichtanerkennung einer Messung (hier: Verweigerung der Unterschrift unter das Abmarkungsprotokoll) die Nachprüfung zwingend vorschreibt.

Wie diese Vorgehensweise zeigt, bestand in Zusammenhang mit der amtlichen Nachprüfung von seiten der Katasterbehörde von Anfang an nie die Absicht, auf die Option, den einmal begonnenen Betrug fortzusetzen, zu verzichten. Wie die nachfolgende Erfahrung gezeigt hat, war genau dieses dann auch das Mittel der Wahl.

 

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