Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 01 : Einleitung

Seit nunmehr 33 Jahren wird mir, einer St. Ingberter Bürgerin, in einer einfachen Verwaltungssache, nämlich: der Abmarkung einer Grenze meines Hausgrundstücks, durch Willkür und Missbrauch der Staatsgewalt, im Zusammenwirken von Behörden, Justiz und Politik, unter

-              Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG,
-              Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG,
-              Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV 1 GG,
-              Verstoß gegen das rechtliche Gehör, Art. 103 I GG,
-              Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG,
-              Verstoß gegen die Handlungsfreiheit und Freiheit der Person, Art. 2 GG
-              Verstoß gegen die Menschenwürde, Art. 1 I GG,
-              Verstoß gegen die Menschenrechte, Art. 6 EMRK,

durch den hier zuständigen Ressortminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde (heute: Minister für Umwelt und Verbraucherschutz) der Gesetzesvollzug nach § 18 Abs. 2 des Saarländischen Abmarkungsgesetzes (Gesetz Nr. 762 vom 2. Juli 1962, Amtsbl. S. 557 idF. vom 10.12.1980, Amtsbl. S. 1082), d.h. das Setzen von Grenzzeichen, eine Handlung, auf die ich einen Rechtsanspruch habe, verweigert. Auf die diesbezüglich erhobene Klage auf Vornahme der Abmarkung (allgemeine Leistungsklage) wird mir von den Verwaltungsgerichten die Rechtsprechung verweigert und dadurch die Verfügungsmacht über mein grundgesetzlich geschütztes Eigentum genommen.

Um dieses gesetzwidrige Handeln, ebenso wie die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten zu vertuschen, werde ich (und wurde meine inzwischen verstorbene Mutter, Frau Wolf) in einer Art und Weise terrorisiert, kriminalisiert und durch Gewaltmaßnahmen als Unschuldige verfolgt, wie man es ansonsten eher von totalitären Staaten gewohnt ist.

Ein, wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, beispielloser Skandal in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte. Beginnen möchte ich dabei mit der Rechtslage am Grundstück.

 

Kapitel 02: Rechtslage am Grundstück Schmelzer/Wolf

Eigentümerinnen des Hausgrundstücks Schmelzer/Wolf, Untere Kaiserstraße 66 in 66386 St. Ingbert (Stadtteil Rentrisch), waren bis 2004 meine Mutter, Elisabeth Wolf, und ich; seit dem Tod meiner Mutter im Jahre 2004 bin ich alleinige Eigentümerin. In dem amtlichen Verzeichnis (Kataster und Grundbuch) wird das Grundstück unter der Flurstücks- bzw. Parzellenbezeichnung Flur 9, Flurstück Nr. 81/1, Gemarkung Scheidt, seit der Gebiets- und Verwaltungsreform im Jahre 1974: Gemarkung Rentrisch, geführt.

Entstanden ist das Flurstück 81/1, und mit ihm die Grenze zum benachbarten Flurstück 404/91 (Grundstück Müller), im Jahre 1846 durch die Urmessung (Entstehungsvermessung), ausgewiesen in der Katasterurkunde „Urhandriss“ unter der Urflurstück-Nr. 81 und festgelegt durch die dort niedergeschriebenen Grundstücksmaße.

Besagte Urmessung (Entstehungsvermessung) aus dem Jahre 1846 mit den darin enthaltenen Maßen war für die Anlegung des Grundbuchs maßgebend.

Eine rechtliche Änderung der Grenze zwischen den Flurstücken 81/1 und 404/91 hat zu keiner Zeit stattgefunden; deshalb existiert auch kein Veränderungsnachweis. Die bei der Entstehungsvermessung in 1846 entstandene Grenze (Urgrenze) hat bis zum heutigen Tag Bestand.  

Dass die Grenze seit ihrer Entstehung im Jahre 1846 unverändert besteht, wird auch durch die Grenzbescheinigung des öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs Engler, Saarbrücken, vom 2. Mai 1986 und seine Ausarbeitung  „Historische Entstehung des Flurstücks 81/1“ unter Berücksichtigung sämtlicher Katasterunterlagen, bestätigt.

Gemäß den vorliegenden Urkunden beträgt die Breite des Grundstücks entlang des sog. Bahnwegs 25,13 m.

Zur Verdeutlichung der vorgenannten Ausführungen siehe:

-       Kopie des Urhandrisses;
-       Erläuterungen zum Urhandriss;
-       Grenzbescheinigung Engler und dessen Ausarbeitung „Historische Entstehung“;
-       unmaßstäbliche Skizze.

Da Grenzsteine zwischen den beiden Flurstücken 81/1 und 404/91 fehlen, wird von mir seit 1984 -zur Sichtbarmachung meines Eigentums in der Örtlichkeit sowie als Beweis im Rechtsverkehr- die Abmarkung der Grenze, d.h. das Setzen von Grenzzeichen betrieben.



 

 

 

 

 

 

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