Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 11: Fortsetzung der Schandtaten

1. Unzulässige Kostenerhebung aus dem Verfahren 2 K 350/98

Obwohl das Verfahren auf Vornahme der Abmarkung - 2 K 350/98 - bis heute nicht abgeschlossen ist, mithin auch keine Fälligkeit von Kosten gegeben ist, wurden - damit das bisherige rechtsstaatswidrige Treiben fortsetzend - gegen mich und meine Mutter unzulässigerweise sog. „Gerichtskosten“ erhoben, und diese jeweils durch Gewaltmaßnahmen erpresst.

Was die angeblich auf meine Mutter entfallenden „Kosten“ anbelangt, wird auf Punkt 3, „Das Konstrukt 5 K 5/04“, verwiesen; bezüglich der auf mich angeblich entfallenden sogenannten „Kosten“, siehe die nachfolgenden Ausführungen:

Um die unzulässig erhobenen Kosten „beitreiben“ zu können, wurde - obwohl eine solche hier vollkommen unzulässig war - eine Zwangsvollstreckung in Szene gesetzt, und in diesem Zusammenhang (u.a. durch vorsätzliche Falschprotokollierung des Gerichtsvollziehers) arglistig eine Zahlungsunfähigkeit (!) meinerseits vorgetäuscht. Absicht hierbei war, mich durch diese wahrheitswidrige Behauptung in die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hineinzuzwingen. 

Nachdem eine solche von mir zu Recht verweigert wurde, wurde in der Folge - trotz nachgewiesener Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung - ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der rechtswidrig geforderten eidesstattlichen Versicherung erlassen. Damit verbunden war die Androhung auf Einweisung in die Justizvollzugsanstalt.

Da von den hier involvierten Institutionen bzw. Personen, so: dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, der Gerichtskasse Saarbrücken, dem Obergerichtsvollzieher Mörsdorf sowie dem Amtsgericht St. Ingbert als Vollstreckungsgericht, Recht und Gesetz ebensowenig beachtet wurden wie von der damaligen Ministerin der Justiz, Frau Spoerhase-Eisel als Oberste Justizverwaltung und Oberste Dienstaufsicht, ergab sich für mich die Zwangslage, die bereits angelaufene Deportation in die Justizvollzugsanstalt (Freiheitsberaubung durch Missbrauch der Polizei) nur noch durch Zahlung abwenden zu können. 

Dass diese Zahlung durch Erpressung und Nötigung zustandegekommen ist und nur unter Vorbehalt erfolgte, wurde dabei ausdrücklich betont.

Speziell was die Rolle der Ministerin der Justiz, Spoerhase-Eisel, sowie des hier maßgeblichen Vollstreckungsrichters am AG St. Ingbert, Grünert, anbelangt, ist mit Blick auf das hier geschilderte skandalöse Vorgehen zu bemerken, dass dieses nur möglich war dank der tatkräftigen Unterstützung jener beiden Akteure, d.h. hier konkret: durch deren bewusstes Untätigbleiben in der Sache.

So hat die Ministerin durch ihr hartnäckig praktiziertes Verhalten, nicht über den bei ihr am 25.11.2002 gemäß § 8 Gerichtskostengesetz (GKG) gestellten A n t r a g auf Niederschlagung der unzulässig erhobenen Kosten zu entscheiden, nicht nur wissentlich eine unzulässige Zwangsvollstreckung, sondern darüber hinaus auch eine Verfolgung Unschuldiger, gebilligt bzw. zugelassen.

Anm.: 
§ 8 GKG (jetzt § 21) besagt: „Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben“.
Bei Kenntnis von unzulässig erhobenen Kosten sind diese schon von Amts wegenniederzuschlagen, d.h. ohne dass hierfür überhaupt ein Antrag gestellt werden müsste.

Konkludent dazu hat der Vollstreckungsrichter am Amtsgericht St. Ingbert, Grünert, die Durchführung der unzulässigen Zwangsvollstreckung dadurch aktiv unterstützt, indem er - trotz des ihm vorliegenden Nachweises der Unzulässigkeit - nicht über den von mir am 20.02.2003 gemäß § 766 ZPO gestellten und am 14.03.2003 wiederholten A n t r a g auf Aufhebung des unzulässigen Haftbefehls und Einstellung der unzulässigen Zwangsvollstreckung entschieden hat. Durch dieses Verhalten hat auch er sich schwerster Amts- und Rechtsverstöße, einschließlich der Verfolgung Unschuldiger, schuldig gemacht. 

Anm.:
Bei dem Antrag nach § 766 ZPO (verfahrensrechtlich „Erinnerung“ genannt) handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der gerichtet ist  g e g e n  unzulässige Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsorgane, die  o h n e  vorherige Anhörung des „Schuldners“ und unter Verstoß gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO) erfolgt sind, und über den das Vollstreckungsgericht, hier: das AG St. Ingbert, zu entscheiden gehabt hätte.
Um sich dieser Pflicht zu entziehen, wurde vorgetäuscht, als handele es sich dabei um eine Beschwerde nach § 793 ZPO, sodann diese angebliche „Beschwerde“ - getreu dem Motto: „Aus den Augen, aus dem Sinn“ - dem Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt, von jenem aber korrekterweise (offensichtlich in einem Anfall von Rechtsstaatlichkeit) an das Amtsgericht zurückverwiesen. Besagtes „Spielchen“ hat das AG - mit jeweils unterschiedlichen Richtern - insgesamt viermal !! versucht, viermal wurde die Sache allerdings auch vom LG zurückverwiesen. Ebensowenig wie über den Antrag nach § 766 ZPO hat das AG St. Ingbert über die Befangenheitsanträge entschieden, die in der Folge gegen jene vier Richter gestellt werden mussten.

Als Beleg dafür, dass auch dem Direktor des Amtsgerichts St. Ingbert, Engel, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und des Haftbefehls bekannt war und er nichtsdestotrotz die Verfolgung Unschuldiger toleriert hat, wird auf folgende Schreiben verwiesen:

Schreiben an den Direktor des AG St. Ingbert vom 15.09.2004
Schreiben an den Obergerichtsvollzieher Mörsdorf vom 11.11.2004
Schreiben an den Direktor des AG St. Ingbert vom 03.12.2004


2. Konstruktion eines zweiten Strafverfahrens


Um die im Laufe der Jahre von Richtern und anderen Amtspersonen begangenen, unzähligen Amts- und Rechtsverstöße zu vertuschen und damit gleichzeitig auch einen Abschluss des Verfahrens auf Vornahme der Abmarkung vorzutäuschen, wurde gegen mich und meine (inzwischen verstorbene) Mutter ein Strafverfahren beim Amtsgericht Saarlouis wegen angeblicher Richterbeleidigung inszeniert.

Mit anderen Worten, Mittel der Wahl, uns als Klägerinnen an der weiteren Verfolgung unserer berechtigten Interessen zu hindern, war in diesem Falle der Versuch einer Kriminalisierung. Um jene Infamie in die Praxis umsetzen zu können, wurde einfach behauptet,  dass wir beide, nachdem das Verfahren 2 K 350/98 „abgeschlossen“ gewesen sei [man beachte hier die Intension, einen Abschluss vorzutäuschen], den Vizepräsidenten des VG, Adam, sowie den Präsidenten des OVG, Friese, in Anträgen beleidigt hätten.

Anm.:
Mit „Anträgen“ gemeint sind der im Verfahren 2 K 350/98 gestellte Befangenheitsantrag vom 16.08.2001 sowie der Fortsetzungsantrag vom 27.09.2001. Als Initiator jenes konstruierten Strafverfahrens trat der damalige VG-Präsident Rubly auf, der - auf diese Weise seinen straffällig gewordenen Kollegen zu Hilfe eilend - einen fingierten Strafantrag gegen uns gestellt hat.

Was hier als angeblich „beleidigend“ dargestellt wurde, war und ist aber nichts anderes als die Schilderung der in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Vornahme der Abmarkung stehenden Tatsachen, wie sie auch in der vorliegenden Chronologie aufgezeigt sind. Dass sich unter diesen Tatsachen vor allem auch skandalöse Amts- und Rechtsverstöße der hier genannten Richter finden, ist ein Faktum, für das weder meine Mutter noch ich - als Opfer jener richterlichen Willkür - verantwortlich sind.    

Für weitere Informationen in bezug auf die Geschehnisse rund um besagtes „Strafverfahren“ wird auf das Schriftstück, „Inszeniertes "Strafverfahren", AG Saarlouis 16 Ds 141/02, wegen angeblicher Richterbeleidigung“, verwiesen, außerdem auf das Schreiben des RA Plantiko.

Anm.:
Ebenso wie bei dem konstruierten Strafverfahren beim AG St. Ingbert wurde schließlich, nach insgesamt mehr als vier Jahren, das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt, ebenso wie bei jenem wurde kein Einstellungsbeschluss übersandt.

3. Konstruktion eines sogenannten "Verwaltungsgerichtsverfahrens 5 K 5/04"

Unter Vortäuschung einer angeblich noch „offenstehenden“ Kostenrechnung meiner in der Zwischenzeit verstorbenen Mutter aus dem Verfahren 2 K 350/98 (s. Punkt 1, Unzulässige Kostenerhebung aus 2 K 350/98) hat der neuernannte Präsident des VG, André, ein aus dem "Erstverfahren" bereits bekannter Akteur, im September 2004 die Bühne betreten und sich in diesem Zusammenhang - unverkennbar zum Selbstschutz sowie zum Schutze seiner straffällig gewordenen Richterkollegen - sogleich eigenmächtig ein sogenanntes „Verfahren 5 K 5/04“ konstruiert.

Um dieses in Szene setzen zu können, wurde von ihm arglistigerweise - da es keine Klage gab - der A n t r a g  auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 einfach als „Klage“ ausgegeben.

Den sog. „Klagegegenstand“ von „5 K 5/04“ bilden sollte, so André, die „Klärung der Frage, ob das Verfahren 2 K 350/98 abgeschlossen sei, oder ob es fortzusetzen ist“. Was hiermit bezweckt werden sollte, war nur allzu offenkundig, nämlich mit Hilfe eines angeblichen „Urteils“ einen Abschluss des Verfahrens 2 K 350/98 vorzutäuschen, und damit dessen Fortsetzung noch nachträglich zu verhindern.

Genau dieses war hier dann der Fall: Obwohl über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 vom 27.09.2001 bereits positiv entschieden war und obwohl es für ein derartiges „Verfahren“ 5 K 5/04 überhaupt keine Klage gab/gibt, hat sich der VG-Präsident André, als Vorsitzender Richter der 5. Kammer, am 08.12.2004 genau ein solches „Urteil“ (sprich: Machwerk) mit der darin enthaltenen Behauptung eines angeblichen Abschlusses von 2 K 350/98 zurechtgebastelt.

Um eine Rechtsstaatlichkeit seines Konstrukts „5 K 5/04“ vorzutäuschen, wurden von ihm in der Folge natürlich auch noch sog. „Gerichtskosten“ erhoben, die - in einem „Aufwasch“ mit den angeblich noch ausstehenden „Gerichtskosten“ meiner verstorbenen Mutter aus dem Verfahren 2 K 350/98 - dann mit den gleichen, bereits unter Punkt 1, „Unzulässige Kostenerhebung aus 2 K 350/98“, aufgeführten Methoden (Unzulässige Zwangsvollstreckung, Haftbefehl, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis usw. usw.) erpresst worden sind.

Ähnlich wie im Fall der unter Punkt 1 geschilderten Erpressung unzulässiger Gerichtskosten haben sich die hier maßgeblichen Personen/Institutionen - trotz Kenntnis der Rechtsstaatswidrigkeit von „5 K 5/04“ sowie der daraus abgeleiteten Zwangsmaßnahmen - über jedwede Art von Antrag, Tatsachenvortrag oder Beweismittel hinweggesetzt. 

Bezeichnenderweise spielte in diesem Zusammenhang dann auch keine Rolle mehr, dass VG-Präsident André – ungeachtet wiederholter Aufforderung – niemals eine „Klage“ für „5 K 5/04“ vorgelegt hat (eine solche existiert, wie oben bereits erwähnt, nämlich überhaupt nicht).

Mit Blick auf die Tolerierung dieses skandalösen Vorgehens besonders hervorgehoben werden muss der damalige saarländische Justizminister Hecken, welcher sowohl über die Hintergründe jenes angeblichen „Verfahrens 5 K 5/04“ in Kenntnis gesetzt worden war als auch über die Tatsache, dass sich hier ein hochrangiger Richter, zur Vertuschung schwerster eigener Amtspflichtverletzungen sowie von Kollegen, eigenmächtig ein „Verfahren“ konstruiert hat. 

Ähnlich wie seine Vorgängerin Spoerhase-Eisel hat auch Hecken, obwohl auf dem Papier „Oberste Dienstaufsicht“ und damit verantwortlich für die Wahrung der Rechtsordnung, durch bewusstes Untätigbleiben die hier geschilderten skandalösen Zustände, einschließlich der Verfolgung Unschuldiger, überhaupt erst ermöglicht.

Für weitere bzw. vertiefte Informationen betreffend die hier von VG-Präsident André begangenen Rechtsverstöße sowie in bezug auf das von ihm in die Welt gesetzte Konstrukt „5 K 5/04“ wird auf die Schriftstücke „Inszeniertes "Strafverfahren", AG Saarlouis 16 Ds 141/02 wegen angeblicher Richterbeleidigung“ sowie insbesondere das Schreiben des RA Mauß vom 9. November 2005 an den Präsidenten des VG, André, verwiesen.


4. Konstruktion eines Anwaltsgerichtsverfahrens


Da unser damaliger Bevollmächtigter, RA Mauß, sich weder im Verwaltungsgerichtsverfahren 2 K 350/98 noch im sog. „Strafverfahren“ AG Saarlouis 16 Ds 141/02, von den Bemühungen der an einem bestimmten „Verfahrensverlauf“ interessierten Personen und Institutionen beirren ließ und statt dessen immer wieder die hier begangenen schwersten Amts- und Rechtsverstöße angeprangert hat, wurde er schließlich selbst zur Zielscheibe von Repressionsmaßnahmen.

So wurde gegen ihn in der Folge, unter tätiger Mithilfe von Staatsanwaltschaft und saarländischer Rechtsanwaltskammer, ein Anwaltsgerichtsverfahren wegen angeblicher Verletzung anwaltlicher Pflichten konstruiert. Im Hinblick auf die Schilderung der entsprechenden Geschehnisse rund um jenes „Verfahren“ wird auf das Schreiben des RA Mauß vom 9. November 2005 an den Präsidenten des VG, André, verwiesen.

Dass auch bei diesem Anwaltsgerichtsverfahren der Versuch, einen Abschluss des Verfahrens 2 K 350/98 vorzutäuschen, mit im Vordergrund stand, wird durch das Verhalten der hier zum Schutz von Richtern agierenden Staatsanwaltschaft deutlich, die u.a. durch Konstruktion eines falschen Sachverhalts, die Existenz eines (rechtsstaatlich korrekten) „Verfahrens 5 K 5/04“ sowie eines „Urteils“ hieraus behauptete, damit aber auch gleichzeitig einen Abschluss von 2 K 350/98 (denn nichts anderes als dieses ist Gegenstand des sog. „Urteils 5 K 5/04“) vorzutäuschen suchte.


 

 

 

 

 

 

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