Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 04: Die Katasterbehörde als neuer Akteur - Behördlich sanktionierter Grundstücksraub zugunsten privater Dritter

Bedingt durch meine Antragstellung sowie die meiner Mutter vom 2. Mai 1984 wäre es Pflicht der Katasterbehörde (Katasteramt St. Ingbert) gewesen, auf der Grundlage der hier vorliegenden Maße, d.h. basierend auf den Maßen aus der Entstehungsvermessung 1846, die Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller abzumarken.

Dass eine derartige Abmarkung allerdings nicht nur der UBA sowie den Eigentümern des Baugrundstücks Müller, sondern auch der Katasterbehörde selbst unerwünscht war, mussten wir schon sehr bald, nämlich im Rahmen der an unserem Grundstück durchgeführten Messung, feststellen. 

Bei dieser, im Mai 1984 durchgeführten Messung wurde durch das Katasteramt nämlich eine „Linie“ als Grenze angezeigt, die nicht mit der in der Urkunde Urhandriss festgelegten, bis heute unverändert bestehenden Grenze übereinstimmte, vielmehr zu unseren Lasten um 2 Meter (!) von dieser abwich. Entgegen den tatsächlichen 25,13 m (s. Erläuterung der im Urhandriss ausgewiesenen Maße und Grenzbescheinigung Engler) wurde hier eine Breite des Grundstücks von nur noch 23,13 m behauptet.  

Motivation für diese Vorgehensweise war, wie später deutlich wurde, der Versuch, in früheren Jahren entstandene, gravierende Falschmessungen an anderen Grundstücken im Umfeld des Grundstücks Schmelzer/Wolf nicht eingestehen bzw. revidieren zu müssen. Obwohl Falschmessungen niemals zu Lasten von Grundstückseigentümern gehen dürfen und von Amts wegen zu berichtigen sind, sollte im vorliegenden Fall unser Grundstück „passend“ zu diesen Falschmessungen gemacht werden; hierzu bot sich das Bauvorhaben der Familie Müller geradezu an.  

Um das damit beabsichtigte Ziel zu erreichen, wurde in Zusammenhang mit der Messung deshalb auch die für den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 81/1 und 404/91 maßgebliche Katasterurkunde Urhandriss aus der Entstehungsvermessung 1846 durch das Katasteramt St. Ingbert bewusst unterdrückt.

Da der richtige Grenzverlauf meiner Mutter und mir seit jeher bekannt war, wäre eine Anerkennung der von dem Katasteramt angezeigten „Linie“ einer Grenzänderung, verbunden mit einem erheblichen Flächenverlust unseres Hausgrundstücks (2 m x 28 m = 56 qm), gleichgekommen. Aus diesem Grund wurde von uns die Anerkennung verweigert.

Aufgrund dieser Verweigerung bzw. Nichtanerkennung war gemäß § 18 Abs. 1 Saarländisches Abmarkungsgesetz (Saarl. AbmG) eine örtliche Nachprüfung der Messung von Amts wegen vorzunehmen, deren Durchführung von dem Katasteramt St. Ingbert jedoch vorsätzlich verweigert wurde.

Als geradezu paradigmatisch im Hinblick auf die hier bestehende Betrugsabsicht muss dabei das Verhalten des damaligen stellvertretenden Katasteramtsleiters, Vermessungsoberrat Meier, bezeichnet werden. Nicht nur hat sich dieser zu der vollkommen abwegigen Behauptung verstiegen, dass bei einer Grundstücksmessung eine Abweichung von zwei Metern erlaubt sei, sondern - damit die künftige Marschroute der Behörde enthüllend - sogar wie folgt gedroht:

„Sollte ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die richtige Grenze herstellen, werde ich dieses Ergebnis nicht anerkennen. Gehen Sie doch vor Gericht, da werden Sie auch kein Recht bekommen; dafür werde ich sorgen. Die alten Unterlagen gebe ich nicht mehr heraus.“

Angesichts derart machtvollkommener Ignoranz verwundert es kaum, dass - parallel zu  der Missachtung der Gesetze - die Bauherrin dazu animiert wurde, sofort mit dem Bauen zu beginnen. Dies in Kenntnis, dass es für die angezeigte „Linie“ keine Anerkennung gibt sowie wohlwissend, dass meine Mutter und ich gegen das Bauvorhaben Widerspruch eingelegt hatten.

Begünstigt durch diese behördliche Unterstützung wurde daraufhin von der Bauherrin in größter Eile nicht nur ein Wohngebäude, sondern, in einer Nacht- und Nebelaktion, darüber hinaus auch noch eine Betonplatte - in diesem Fall  a u f  unserem Grundstück - zum Bau einer weder beantragten noch genehmigten, sogenannten „Grenzgarage“ errichtet.

Anm.:
Dem Bauantrag hatte die Bauherrin eine selbstgefertigte „Skizze“ (angeblicher Ergänzungsplan“) beigefügt, in der besagte „Grenzgarage“, obwohl in der Wirklichkeit gar nicht existent, als „vorhandenes Bauwerk“ eingezeichnet war. Mit deren angeblichem Vorhandensein sollte die Existenz eines bestimmten, der Bauherrin genehmen sowie abgemarkten Grenzverlaufs vorgetäuscht werden.
Ziel dieser Arglist war es, die von der Bauvorlagenverordnung zwingend vorgeschriebene Grenzabmarkung zu umgehen, um auf diese Weise eines Teiles unseres Grundstücks habhaft zu werden. Die „Skizze“ enthält weder Grundstücksmaße noch eine Beglaubigung durch das Katasteramt und ist deshalb ein völlig wertloses Stück Papier ohne jeden Beweiswert. Ein weiterer Beweis andererseits aber sowohl im Hinblick auf die „Qualität“ des bei der UBA eingereichten Bauantrages als auch in bezug auf die Rechtswidrigkeit der dort ergangenen Baugenehmigung, ferner ein durchaus charakteristisches Beispiel für die Arglist der hier geübten Vorgehensweise.

Die Förderung vorgenannter Aktivitäten der Bauherrin durch die UBA und das Katasteramt erfolgte,  o h n e  dass die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Absteckung der baulichen Anlagen (§ 96 Abs. 9 LBO idF v. 19. März 1980) vorgenommen worden war (was wg. fehlender Grenzzeichen auch objektiv überhaupt nicht möglich war). Damit wurde die Absicht der beiden Behörden, Bau- und Katasteramt, offenkundig: Schnellstmögliche Schaffung vollendeter Tatsachen zur Vertuschung von Falschmessungen und Amtspflichtverletzungen.

Infolge der Weigerung des Katasteramtes, seinen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten nachzukommen und eine Nachprüfung am Grundstück vorzunehmen, habe ich mich daraufhin an den damaligen Ressortminister für Finanzen und Katasterwesen als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde, hier vertreten: in der Person des Leitenden Ministerialrats Werner Leonhard, gewandt. 

Ergebnis dieser Bemühung war eine langwierige Auseinandersetzung sowohl mit Leonhard selbst als auch mit dessen Mitarbeitern ("Helfern") Müller-Gräff und Spehr, deren gemeinsame Anstrengungen ausschließlich darin bestanden, die nach § 18 Abs. 1 Saarl. AbmG zwingend vorgeschriebene Nachprüfung zu verhindern. Analog zu der bereits beim Katasteramt St. Ingbert geübten Vorgehensweise bildete Rechtsverweigerung insoweit auch hier das alleinige Ziel. Erst nach einem einjährigen sowie ununterbrochenen Kampf erfolgte - nach all dem vorangegangenen Widerstand: zu unserer großen Überraschung - dann doch die amtliche Nachprüfung. Mit deren Durchführung war der damalige Leiter des Katasteramtes Völklingen, Vermessungsoberrat (VOR) Renardy, beauftragt worden.

Damit war der Vorgang durch Selbsteintritt auf den Ressortminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde übergegangen.

Anm.:
Worauf der plötzliche Sinneswandel der Obersten Katasterbehörde zurückzuführen war, nun doch die amtliche Nachprüfung zu veranlassen, lässt sich mit letzter Sicherheit natürlich nicht sagen. Immerhin interessant ist, dass kurz zuvor, im April 1985 ein politischer Umbruch, weg von einer 28-jährigen CDU-Herrschaft im Saarland hin zu einer SPD-Landesregierung, erfolgt war, der innerhalb der bis dahin parteilich überwiegend einseitig dominierten Verwaltung mutmaßlich zu einigen Befürchtungen Anlass gegeben hat.
Mögen die Gründe für das Einlenken in Bezug auf die nunmehrige Durchführung der amtlichen Nachprüfung auch unklar sein, so ließ doch die weitere Vorgehensweise der Katasterverwaltung keinen Zweifel darüber, dass hier niemals die Absicht bestand, Recht und Gesetz zu beachten und die eigenen Vermessungsfehler in Zusammenhang mit dem Grundstück Schmelzer/Wolf zu korrigieren. Siehe dazu die weitere Chronologie.

Die Durchführung der Nachprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Saarl. AbmG erfolgte am 30. Mai 1985. Dabei wurde die Grenze des Grundstücks, Flurstück 81/1, zum angrenzenden Baugrundstück, Flurstück 404/91, auf der Grundlage der Maße aus der Entstehungsvermessung 1846 (Urkunde Urhandriss) ermittelt, d.h. hergestellt und meiner Mutter und mir sowie dem Eigentümer des Baugrundstücks durch Setzen von Messstäben und Markierung des Grenzpunktes im Bahnweg mit Gelbkreide örtlich angezeigt.

Wie nicht anders zu erwarten, wurde im Rahmen dieser Nachprüfung festgestellt, dass die Messung des Katasteramtes St. Ingbert aus 1984, der wir die Anerkennung verweigert hatten, falsch und unsere Einwendungen begründet waren; so lag der richtige Grenzpunkt 2 m oberhalb des Endpunkts der vom Katasteramt St. Ingbert durchgeführten Falschmessung, will heißen: die Differenz zwischen richtigem und falschem Grenzpunktmaß betrug - wie gemäß der Urkunde Urhandriss nicht anders zu erwarten - zwei Meter.  

Gleichzeitig damit bestätigt wurde auch, dass:

-            der  A b s t a n d  des 1984 errichteten Wohnhausneubaus nicht ganz einen Meter
           zur Grenze beträgt (und damit noch nicht einmal der Mindestgrenzabstand von drei
           Meter eingehalten war);

-          wegen der Gesamtbautiefe von Wohnhausalt- und -neubau von 18,60 m entlang der
           gemeinsamen Grenze, 14 von 15 Meter Gebäudemindestabstandsfläche somit
           als Überbau auf dem Grundstück Schmelzer/Wolf liegen;

-          die in Verbindung mit dem Bauvorhaben erstellte Betonplatte zur Errichtung einer,
           wie bereits erwähnt, weder beantragten noch genehmigten, sog. „Grenzgarage“,
           einschließlich der Zufahrt hierzu, zum weitaus überwiegenden Teil (2,00 m)  a u f 
           dem Grundstück Schmelzer/Wolf liegt;

-          wir als Eigentümerinnen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde St. Ingbert (deren
           damaliger Leiter, Lauer, ein persönlicher Freund des VOR Renardy, für die rechts-
           widrig erteilte Baugenehmigung verantwortlich war) sowie durch das Katasteramt
           St. Ingbert, unter Verstoß gegen die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und
           Verstoß gegen Art. 14 I GG, in schwerwiegender Weise in unserem Eigentum
           verletzt worden waren.

Mit dem Herstellen der Grenze (Urgrenze aus 1846) war eine hoheitliche Regelung auf Gesetzesgrundlage verbunden, durch die die bestehenden Rechte verbindlich festgestellt worden waren; die so hergestellte Grenze bedurfte auch  k e i n e r  Anerkennung mehr, da diese Rechte schon vor der Herstellung bestanden haben.

Mit dem Vorgang der Herstellung war ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung ergangen, bindend für jedermann; so auch für Behörden und Gerichte.

Gemäß § 18 Abs. 2 Saarl. AbmG vom 2. Juli 1962 war hiernach nur eine einzige rechtmäßige Handlung noch möglich, nämlich: die Abmarkung der hergestellten Grenze (= das Setzen von Grenzzeichen an den hergestellten unstreitigen Grenzpunkten). Mit dieser Sichtbarmachung des Eigentums hätte der einfache Verwaltungsvorgang einer Grenzabmarkung seinen Abschluss finden müssen.

Entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift sowie entgegen seinen hieraus sich ergebenden Pflichten als unabhängiger Nachprüfer wurde die Abmarkung der hergestellten Grenze von VOR Renardy jedoch nicht vorgenommen. Eine klare Missachtung des Gesetzes! Auf entsprechenden Vorhalt noch vor Ort, warum er die Abmarkung unterlassen habe, wurde von ihm, äußerst amüsiert, hierauf erwidert:

 „Haben Sie geglaubt, Sie kriegen gleich recht. Da kennen Sie Behörden aber schlecht.“

Einige Zeit nach Durchführung der Nachprüfung sind meiner Mutter und mir dann (nachdem seitens der Landeshauptkasse in Zusammenhang mit einer "Kostennachforderung" eine Entscheidung angemahnt worden war), in Übereinstimmung mit den §§ 19 und 20 Abs. 2 Saarl. AbmG, auf Anweisung des Ministers als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde der angeforderte und beim Katasteramt St. Ingbert gezahlte Vermessungskostenvorschuss in Höhe von DM 700.- rückerstattet, die Kostennachforderung in Höhe von DM 445,76 stillschweigend erlassen und für die Nachprüfungsmessung vom 30.05.1985 überhaupt keine Kosten mehr erhoben worden.

Eine Nichterhebung von Kosten lassen die vorgenannten Paragraphen nur dann zu, wenn die Einwendungen der Grundstückseigentümer gegen die vorangegangene Messung begründet sind, anders ausgedrückt: wenn die vorangegangene Messung falsch war.

Deshalb ist gemäß § 18 Abs. 3 Saarl. AbmG auch kein Nachprüfungsbescheid erteilt und uns zugestellt worden. Ein Nachprüfungsbescheid unterbleibt stets, wenn Beanstandungen festgestellt wurden, d.h. wenn die vorangegangene Messung falsch war. Die Behörde (hier konkret: der unabhängige Nachprüfer)  h a t  dann gemäß § 18 Abs. 2 Saarl. AbmG die festgestellten Beanstandungen zu beheben, d.h. die bei der Nachprüfung ermittelte rechtmäßige Grenze abzumarken.

Mit dem vollständigen Erlass der Vermessungskosten war deshalb auch nur ein Teil des Gesetzes erfüllt worden. Was als hier wesentlicher Teil noch fehlte (und bis heute fehlt), war (ist) die praktische Umsetzung in Gestalt der Sichtbarmachung des Eigentums durch Setzen von Grenzzeichen (Abmarkung). Vor allem auch als Beweis im Rechtsverkehr ist diese essentiell.

Dass die Abmarkung bis zum heutigen Zeitpunkt unterblieben ist (will heißen: von Katasterseite aus verweigert wird), ist darauf zurückzuführen, dass - abgesehen von dem hier offenkundigen Bemühen, gravierende Amtspflichtverletzungen sowie Straftaten von Entscheidungsträgern der Bau- und Katasterbehörden zu vertuschen - eine Sichtbarmachung der tatsächlichen Grenze Amtshaftungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zur Folge hätte, welche durch die Realisierung des rechtswidrigen nachbarlichen Bauvorhabens entstanden sind. 

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hier wiederum besonders hervorzuheben ist die Verantwortlichkeit des VOR Renardy, der als unabhängiger Nachprüfer gemäß dem Gesetz (§ 18 Abs. 2 Saarl. AbmG) dazu verpflichtet gewesen wäre, die Abmarkung vorzunehmen. Ob in diesem Zusammenhang persönliche Rücksichtnahme gegenüber seinen Kollegen beim Katasteramt St. Ingbert und/oder gegenüber seinem persönlichen Freund Lauer von der UBA St. Ingbert eine Rolle gespielt hat, kann dabei offen bleiben. Fakt in jedem Falle ist, dass Renardy hier in eklatanter Weise das Gesetz missachtet und dadurch - über die damit verbundene Amtspflichtverletzung hinaus - Rechtsbruch begangen hat. Für eine detaillierte Darstellung der von ihm begangenen Amtspflichtverletzungen und Straftaten siehe den nachfolgenden Link.

Aus Willkür und sachfremden Erwägungen heraus, unter Verstoß gegen Art. 14 I GG (Eigentumsgarantie), Art. 3 I GG (Gleichbehandlungsgebot), Art. 20 III GG (Bindung an Recht und Gesetz), wird bis zum heutigen Tag die Abmarkung auch durch den Ressortminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde (zunächst durch den Finanzminister, heute durch den Umweltminister), verweigert.

Nicht nur ist diese Verweigerung eine gravierende Amtspflichtverletzung, sie erfüllt - strafrechtlich gesehen - auch den Tatbestand der Rechtsbeugung.

Um die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Abmarkung zu verhindern, wird bis heute:

-          die hier maßgebliche Katasterurkunde Urhandriss unterdrückt;

-          die Existenz und Rechtsverbindlichkeit des Saarl. Abmarkungsgesetzes (Ge-
           setz Nr. 762) vom 2. Juli 1962 geleugnet;

-          der Tatbestand der amtlichen Nachprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Saarl Abmar-
           kungsgesetz vom 30.05.1985 und die hierbei auf der Grundlage der Urkunde
           Urhandriss für jedermann (so auch für Behörden und Gerichte)  b i n d e n d 
           hergestellte Grenze zwischen den Flurstücken 81/1 und 404/91 geleugnet;

-          der Versuch unternommen, die hier in Rede stehende Grenze als „streitig“ im
           Sinne des § 920 BGB (d.h. als nicht ermittelbar) darzustellen und eine in diesem
           Zusammenhang begangene Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), nämlich:
           Eintrag der Grenze als „streitig“ in das Kataster, als rechtmäßig auszugeben;

-          der Versuch unternommen, in der Folge gegen mich und meine Mutter insze-
           nierte Zivilverfahren, mit denen die „Anerkennung“ der falschen, dem Nachbar
           und den Behörden jedoch genehmen „Linie“ aus der Falschmessung des Katas-
           teramtes St. Ingbert in 1984 erzwungen werden sollte, als hier rechtlich relevant
           vorzuspiegeln.

Aus den bereits vorgenannten Gründen, Amtshaftungsansprüche vermeiden und Amtspflichtverletzungen/Straftaten vertuschen zu wollen, wurde - nach Durchführung der amtlichen Nachprüfung - jetzt nämlich die Strategie verfolgt, die Angelegenheit vom hier maßgeblichen Verwaltungsweg bzw. Verwaltungsrechtsweg wegzuverlagern.

Bereits im Vorfeld war zu diesem Zweck durch den Minister  - trotz Herstellung der Grenze am 30.05.1985, bei gleichzeitiger Unterdrückung der Urkunde Urhandriss aus der Entstehungsvermessung 1846 - die Anweisung auf Eintrag „streitige“ Grenze im Liegenschaftskataster gegeben worden, um dadurch eine missbräuchliche Anwendung der zivilrechtlichen Vorschrift des § 920 BGB (Nichtfeststellbarkeit der Grenze, Grenzscheidung wegen Grenzverwirrung) durch die Zivilgerichte zu ermöglichen.

Mit Hilfe dieser Vorgehensweise des Ministers gleichzeitig auch gedeckt werden sollte das strafbare Handeln der Beamten des Katasteramtes St. Ingbert, welche bereits 1984 (so: in einem Schreiben des damaligen Katasteramtsleiters Lang) auf die Idee gekommen waren, die hier in Rede stehende unstreitige Grenze als "streitig" zu erklären und auf den (unzuständigen) Zivilrechtswegs zu verweisen, um so über die Existenz der Urkunde Urhandriss sowie über die Existenz des Saarländischen Abmarkungsgesetzes hinwegzutäuschen, damit aber: eine sachlich und rechtlich richtige Behandlung der Angelegenheit zu verhindern.


 

 

 

 

 

 

Zurück zur Hauptseite